Der Neureuter Baggersee hat sich im Verlauf der Jahre zu einer kleinen Schwimm-Oase entwickelt. Sogar eine FKK-Wiese hat sich dort mittlerweile etabliert. Doch eigentlich dürfen Personen gar nicht im See baden.
Privatpersonen klagten gegen Badeverbot
Zur Erinnerung: Die Allgemeinverfügung zum Badeverbot am Neureuter See trat am 11. August 2020 in Kraft. Zwei Badegäste klagten dagegen. Die Klage wurde bereits 2021 im Eilverfahren, nun jedoch auch endgültig im Klageverfahren abgewiesen.
Das Gericht begründet die Entscheidung, wie auch schon vor zwei Jahren, mit dem Kiesabbau der Firma Schempp. Die Kläger argumentierten daraufhin, dass das Baden in Neureut nicht gefährlicher sei als an anderen Seen mit einem aktiven Kiesabbau. Das Gericht überzeugte das nicht.

Der Grund: Badende könnten nicht erkennen, an welchen Stellen ein unbedenkliches Baden möglich sei. "Unter der Wasseroberfläche gibt es vermehrt Bereiche, die steil abfallen. Zudem entsprechen die Uferbereiche und die Böschungsneigungen nicht den fachlichen Empfehlungen. Es kann zu Böschungsabbrüchen sowie zu Wassereintrübungen kommen", erläutert das Gericht.
Ein Anlass, um das Verbot jetzt vehement zu kontrollieren? Wohl kaum, wie auf Nachfrage der Redaktion bei der Wasserbehörde deutlich wird.
Was ändert sich für Badende?
"Das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts wirkt sich nicht auf die Arbeit des kommunalen Ordnungsdienstes aus. Kontrollen werden weiterhin im Rahmen der personellen Ressourcen, bestehender Beschwerden oder Hinweise, und der Gesamteinsatzlage erfolgen", heißt es gegenüber ka-news.de.

Polizei und der Ordnungsdienst hätten jedoch die Möglichkeit, auf badende Personen einzuwirken und damit das Verbot durchzusetzen. Ahndungen mit Bußgeldern seien nicht vorgesehen. Mit anderen Worten: Wirklich was ändern tut sich für Badende (erstmal) nicht.
Einen Nutzen habe das Verbot dennoch, betont Rolf Walz, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe - auch wenn die Kontrollen wohl nur sporadisch stattfinden.
"Denken Sie nur an die vielen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die nicht geahndet werden können, ohne dass die StVO deshalb obsolet wird. Der Verstoß gegen das Badeverbot macht die Handlung im Übrigen rechtswidrig, was zum Beispiel haftungsrechtlich relevant sein kann", so Walz abschließend.
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