Das Verwaltungsgericht hat damit dem Antrag des Versammlungsleiters zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein von der Stadt Karlsruhe verfügtes Versammlungsverbot im wesentlichen entsprochen, heißt es in einer Pressemeldung des Gerichts. Damit darf die Demonstration nun vorläufig wie geplant am Samstag in Karlsruhe stattfinden. Die Stadt hat am Donnerstagabend bereits Beschwerde angekündigt: "Wir gehen ins Rechtsmittelverfahren, um mit Blick auf die Bedeutung der Angelegenheit letztlich auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes zu hören", kündigte Bürgermeister Wolfram Jäger als Reaktion auf den Beschluss in einer Pressemeldung mit.
Nazi-Demo: Städtischer Beschluss aufgehoben
Die voraussichtliche Teilnehmerzahl wird vom Versammlungsleiter mit zirka 300 Personen angegeben, so das Verwaltungsgericht. Erst am Dienstag hatte die Stadt Karlsruhe den Nazi-Aufmarsch verboten.Durch die Versammlung sei die öffentliche Sicherheit gefährdet, argumentierte die Stadt das Verbot.
Weder der Versammlungsleiter noch die von ihm als Stellvertreter benannte Person böten die Gewähr für einen ordnungsgemäßen und sicheren Verlauf der Versammlung. Der Versammlungsleiter sei nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Karlsruhe als seit vielen Jahren tätiger Rechtsextremist bekannt. Er werde nach Einschätzung der Polizei als "gewalttätig" geführt, zumal zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Landfriedensbruch und Volksverhetzung (teilweise Verurteilungen) gegen ihn vorlägen, erläutert das Verwaltungsgericht die städtischen Absichten in seiner Beschluss-Begründung.
Das Verwaltungsgericht setzte das Versammlungsverbot der Stadt nun außer Kraft und gab dem Eilantrag des Versammlungsleiters recht. Dieser machte geltend, das Versammlungsthema als solches sei vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Damit stelle das Versammlungsverbot einen rechtswidrigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Weder er noch die erwarteten Teilnehmer hätten ein irgend geartetes Interesse, ihr Anliegen mit Gewaltexzessen und Konflikten mit der Polizei in Misskredit zu bringen. Außer einem Generalverdacht, der sich durch konkrete Ereignisse nicht belegen lasse, trage die Stadt keine Tatsachen vor.
Verwaltungsgericht hat Versammlungsverbot aufgehoben
Für Auflagen, die den Verlauf der Versammlung beträfen, sei er offen. Diesem Beschluss ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt und hat den Sofortvollzug des Versammlungsverbots ausgesetzt, dies allerdings mit der Maßgabe, dass die von dem Antragsteller als stellvertretender Versammlungsleiter benannte Person nicht als Versammlungsleiter oder stellvertretender Versammlungsleiter bestimmt werden darf. Zur Begründung heißt es: Die von der Stadt zur Begründung des Verbots in erster Linie angeführte Unzuverlässigkeit des Antragstellers in seiner Funktion als Versammlungsleiter sei nicht hinreichend belegt. Nähere Angaben zum Ausgang der Ermittlungsverfahren und zu verhängten Strafen fehlten. Eine genannte Verurteilung aus dem Jahr 1994 wegen Landfriedensbruchs könne der Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht mehr zugrundegelegt werden.
Hinsichtlich einer Verurteilung im Jahr 2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte fehlten nähere Angaben zum Strafmaß und den konkreten Tatumständen. Das Versammlungsverbot lasse sich auch nicht mit der angemeldeten Thematik begründen. Der Inhalt einer vom Grundgesetz gedeckten Meinungsäußerung könne nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränkten. Das Motto der Versammlung ("Freiheit für alle politischen Gefangenen/Für die Wahrung des Artikel 5 Grundgesetz") rechtfertige nicht die Prognose, dass es aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu Äußerungen kommen werde, die gegen die Straftatbestände der Volksverhetzung verstießen.
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