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Karlsruhe: Neue Corona-Verordnung: Mundschutz und Notbetreuung - die Änderungen im Überblick

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Neue Corona-Verordnung: Mundschutz und Notbetreuung - die Änderungen im Überblick

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    Ein junger Mann trägt in einer Stadtbahn eine Atemschutzmaske.
    Ein junger Mann trägt in einer Stadtbahn eine Atemschutzmaske. Foto: Christoph Schmidt/dpa/Symbolbild

    Maskenpflicht

    Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen

    • im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn-und Bussteigen und
    • in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren

    eine  nicht-medizinische Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.

    Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.

    Erweiterte Notbetreuung

    Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April gibt es für Schüler

    • an Grundschulen,
    • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil­dungs- und Beratungszentren,
    • Grundschulförderklassen,
    • Schulkindergärten,
    • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
    • für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

    Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erzie­hungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, der zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beiträgt beziehungsweise präsenzpflichtig ist und sie daher unabkömmlich sind.

    Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Be­scheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbe­treuung.

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