Startseite
Icon Pfeil nach unten
Karlsruhe
Icon Pfeil nach unten

Karlsruhe: Corona-Verwirrung? Diese Regeln muss ich beachten: Maske im Unterricht, Bordelle dürfen öffnen

Karlsruhe

Corona-Verwirrung? Diese Regeln muss ich beachten: Maske im Unterricht, Bordelle dürfen öffnen

    • |
    • |
    Corona-Verwirrung? Diese Regeln muss ich beachten: Maske im Unterricht, Bordelle dürfen öffnen
    Corona-Verwirrung? Diese Regeln muss ich beachten: Maske im Unterricht, Bordelle dürfen öffnen Foto: Pixabay.com/fotoblend

    Seit Ende des Corona-Lockdowns gelten in Baden-Württemberg erhebliche Einschränkungen. Zum Beispiel ist der Mund-Nase-Schutz nicht mehr aus dem Alltag wegzudenken.

    Der Mund-Nasen-Schutz ist zum alltäglichen Begleiter geworden.
    Der Mund-Nasen-Schutz ist zum alltäglichen Begleiter geworden. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Symbolbild

    Bei den ständigen Änderungen der Maßnahmen kann der Überblick verloren gehen. Welche Regeln gelten aktuell  in Baden-Württemberg? ka-news.de hat die Übersicht zu den wichtigsten Regeln im Corona-Alltag.

    Wann muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden?

    • Bei der Fahrt mit dem öffentlichen Fern- und Nahverkehr (Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff)
    • Während des Besuchs von Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercing-, sowie Fußpflegestudios 
    • Beim Arzt- oder Heilpraktikerbesuch 
    • beim Einkaufen im Geschäft
    • in Gaststätten solange man noch nicht fest an seinem Platz sitzt
    • in geschlossenen Räumen, in denen man Kontakt mit anderen Menschen (mit zusätzlichem Abstand von 1,5m hat)
    • beim Bordellbesuch
    • bei religiösen Veranstaltungen, wie Gottesdienst oder Beerdigungen

    Vorsicht: Bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht zum Beispiel in Geschäften ist ein Bußgeld von 50,00 Euro fällig, in Bussen und Bahnen sogar von 100,00 Euro. 

    Der KVV informiert über Bauarbeiten am Karlstor.
    Der KVV informiert über Bauarbeiten am Karlstor. Foto: pixabay-hpgruesen

    Welche Einrichtungen sind geöffnet?

    Zu Zeiten des Lockdowns waren viele Einrichtungen, Geschäfte und Läden geschlossen. Derzeit dürfen folgende Einrichtungen öffnen, müssen aber die Abstandregel von 1,5m und die Hygienevorschriften beachten:

    • Schulen, Kindergärten und Bibliotheken
    • Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos
    • Fahr-, Boots- und Flugschulen, Prüfungen können gemacht werden
    • Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios
    • Einzelhandelsbetriebe und Märkte
    • Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercing, sowie Fußpflegestudios
    • Gaststätten und Hotels
    • Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros
    • Unterkünfte
    • Messen, Ausstellungen sowie Kongresse 
    • Freizeitparks
    • Bordelle dürfen öffnen, sofern die Räumlichkeit, in der die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird

    Was muss in der Öffentlichkeit beachtet werden?

    Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden. Es dürfen sich maximal 10  Menschen privat treffen - es sei denn sie kommen aus maximal zwei Haushalten.

    Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.

    Die Landesregierung begrenzt die Teilnehmerzahl von öffentlichen Veranstaltungen auf 100 Personen.

    Ausgenommen sind Veranstaltungen unter 500 Personen und Demonstrationen. Allerdings nur mit besonderen Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes.

    Was muss beim Kindergarten- und Schulbesuch beachtet werden?

    Im Kindergarten ist von den volljährigen Betreuern ein Mund-Nasenschutz zu tragen, von den Kindern wird dies nicht verlangt. Betreuer und Eltern müssen immer den Mindestabstand von 1,5m einhalten.

    Kinder, die Kontakt zu einem an Corona Erkrankten hatten oder entsprechende Symptome aufweisen, können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden.

    Auch Schulen und Kindergärten waren während des Lockdowns geschlossen.
    Auch Schulen und Kindergärten waren während des Lockdowns geschlossen. Foto: pixabay-com-lrcl

    Eltern dürfen hierbei von den Betreuern aufgefordert werden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie ihr Kind in diesen Fällen nicht in den Kindergarten schicken.

    Während des Schulbesuchs, außer in den Grundschulen, muss von den Schülern ab der fünften Klasse und Lehrern auf den Begegnungsflächen (Flur, Toilette, uws.) und auch im Unterricht eine Maske getragen werden. Im Unterricht darf diese abgesetzt werden. 

    Was muss im Restaurant beachtet werden?

    Beim Besuch von Restaurants, Bars, Imbissstuben und Cafés werden Vor- und Nachname, die Anschrift, das Besuchsdatum, sowie der Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden die Telefonnummer von Gästen aufgeschrieben.

    Im Falle eines Coronaausbruchs, können dadurch mögliche andere Infizierte ermittelt werden. Diese Daten müssen 4 Wochen gespeichert werden. 

    Personen, die die Auskunft verweigern, kann der Gastbetrieb vom Besuch oder der Teilnahme ausschließen. Beim Essen zum Abholen sind die Personendaten nicht nötig. Bei falschen Angaben wird ein Bußgeld über 50,00 Euro fällig. 

    Wann und wie können größere Veranstaltungen stattfinden?

    Veranstaltungen dürfen bei Einhaltung von folgenden Maßnahmen stattfinden:

    • wenn die Schutzmaßnahmen bzgl. der Hygiene schriftlich verfügbar sind, nur Privatfeiern mit weniger als 100 Besuchern sind davon ausgeschlossen
    • wenn unter 500 Besucher kommen
    • wenn es sich um keine Tanzveranstaltung handelt, auch beim Tanzunterricht müssen Personen aus verschiedenen Haushalten 1,5m Abstand einhalten
    • die gängigen Abstandsregeln von 1,5m und Hygienebestimmungen eingehalten werden können
    • es sich nicht um Clubs, Discotheken oder Bordelle handelt
    • Demonstrationen sind beim Tragen eines Mund-Nasenschutzes erlaubt, allerdings nur mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen

    Messen dürfen tatsächlich wieder für Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern öffnen, aber natürlich müssen die Besucher auch hier 1,5m Abstand einhalten können.

    Ebenso muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden und es muss ein Hygienekonzept mit genügend Möglichkeiten zur Desinfektion geben.

    Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

    Was muss im Schwimmbad beachtet werden?

    Schwimmbädern dürfen auch öffnen, allerdings muss der Ein- und Ausgang ins Schwimmbecken getrennt werden. Die höchstmögliche Besucheranzahl wird anhand der Größe des Schwimmbads errechnet.

    Schwimmbad (Symbolbild)
    Schwimmbad (Symbolbild) Foto: pixabay/12019

    Teilweise muss der Besuch im Vorfeld online für einen vorher festgelegten Zeitraum angemeldet werden, um die Besucherzahl bestmöglich zu verteilen. Auch hier müssen Besucher immer darauf achten, den Mindestabstand von 1,5m zu anderen Schwimmgästen einzuhalten.

    Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden