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Karlsruhe: Niederlage gegen Lagardère: KSC muss Schadenersatz an Vermarkter zahlen

Karlsruhe

Niederlage gegen Lagardère: KSC muss Schadenersatz an Vermarkter zahlen

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    KSC Schild am Nachwuchszentrum mit Blick über die Spielfelder hinter dem Stadion.
    KSC Schild am Nachwuchszentrum mit Blick über die Spielfelder hinter dem Stadion. Foto: Carmele/TMC-Fotografie

    Es ist das - voraussichtlich endgültige - Ende eines monatelangen Rechtsstreits: Am Mittwochmorgen hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass der KSC den Vertrag mit seinem Vermarkter Lagardère Sports - der inzwischen als Sportsfive Germany GmbH firmiert - nicht kündigen kann. 

    Um was wurde gestritten?

    Der Verein hatte den Vertrag, der ursprünglich bis 2027 datiert war, im Dezember 2018 aufgrund eines "beschädigten Vertrauensverhältnisses" zum 31. März 2019 gekündigt. Nach Streitigkeiten der Parteien folgte am 7. März 2019 eine erneute Kündigung durch den KSC. Die Vermarktungs-Agentur hatte diesen widersprochen und Klage gegen den KSC beim Landgericht Karlsruhe eingereicht.

    (Symbolbild)
    (Symbolbild) Foto: Carsten Kitter

    Nachdem der Verein dort im November 2019 gescheitert war, hatte er Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt - und ist nun auch in zweiter Instanz gescheitert. Die Begründung des Gerichts: Beide Kündigungen sind nicht rechtskräftig.

    Was hat das OLG entschieden?

    Der Grund: Wie die Vorsitzende Richterin Hannelore Hemmerich-Dornick am Mittwoch während der Urteilsverkündung erklärt, "hatten beide Parteien einen wirksamen Kündigungsausschluss vereinbart", weshalb die erste, im Dezember 2018 ausgesprochene, Kündigung nicht gültig ist.

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    Foto: Carsten Kitter

    "Zwar lässt sich das gesetzlich vorgesehene Recht zur Kündigung nur durch eine individuelle, im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung der Parteien und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt steht jedoch der Wirksamkeit der einschlägigen Vertragsklausel nicht entgegen, da Lagardère diese nicht einseitig gestellt hatte. Außerdem waren die Vertragsbedingungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden", heißt es in einer Pressemeldung des OLG.

    Auch die zweite Kündigung sei demnach rechtlich nicht wirksam. Wie schon das Landgericht festgestellt hatte, habe es hier keinen Grund für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben. Lagardère hatte in einer E-Mail an Sponsoren und Partner des KSC unrichtig behauptet, der KSC habe zuvor Gesprächsangebote zur Kündigung ausgeschlagen. 

    "Dieser Verstoß führte jedoch nicht zur Unzumutbarkeit, den Vertrag fortzusetzen, zumal die vorangegangene E-Mail des KSC ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, nämlich eine einvernehmliche Auflösung des Vertrags suggeriert hatte", erklärt das OLG weiter. 

    Wie geht es jetzt weiter? 

    Das Urteil des OLG ist nun voraussichtlich das endgültige im Rechtsstreit des KSC mit Sportsfive. Der Senat hat die Revision des Urteils beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen, heißt es in der Meldung weiter. Der Karlsruher SC hat kann aber innerhalb eines Monats nach der Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde gegen diese Nichtzulassung erheben. Darüber müsste dann der Bundesgerichtshof unterscheiden. 

    Sollte der KSC das Urteil hingegen annehmen, bleibt er also weiter an seinen Vermarkter gebunden. Zudem kommen Schadenersatzzahlungen auf ihn zu. In welcher Höhe sich diese bewegen, wurde am Mittwoch nicht entschieden. "Über die Höhe des Schadensersatzes können sich die Parteien verständigen, andernfalls müsste ein neuer Rechtsstreit geführt werden",  erklärt Klaus Stohrer, Sprecher des OLG Karlsruhe, am Mittwoch.

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