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Karlsruhe/Rastatt: Ansiedlung zunächst auf Eis

Karlsruhe/Rastatt

Ansiedlung zunächst auf Eis

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    Ob die Stadt von dieser Möglichkeit allerdings Gebrauch macht, wolle man noch prüfen, hieß es am Nachmittag aus dem Rastatter Rathaus. Darüber hinaus bedauere man die Entscheidung des Gerichts. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte das Bauprojekt bereits im vergangenen Jahr mit Verweis auf den Landesentwicklungsplan gestoppt (ka-news berichtete). Gegen diese Entscheidung erhob die Stadt Klage beim Verwaltungsgericht.

    Sie argumentierte gemeinsam mit dem beigeladenen Ikea-Unternehmen, der beabsichtigten Planung stünden überhaupt keine Ziele der Raumordnung entgegen. Denn die Bestimmung, wonach der Einzugsbereich des Vorhabens dem Versorgungsbereich des Zentrums entsprechen solle, sei kein wirksames Ziel des Landesentwicklungsplans, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei nämlich nicht festgelegt worden, in welchen Fällen von der Soll-Vorschrift abgewichen werden könne.

    Aufgemerkt: Soll-Bestimmung keine Regel-Ausnahme-Bestimmung

    Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation nicht und wies die Klage ab. Eine Soll-Bestimmung in einem Landesentwicklungsplan sei nicht gleichzusetzen mit einer Regel-Ausnahme-Bestimmung, bei der sowohl die Regel- als auch die Ausnahmevoraussetzungen festgelegt werden müssten. Eine Soll-Vorschrift sei nämlich ebenso verbindlich wie eine Mussvorschrift. Nur in atypischen, nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden.

    Dagegen bedeute eine Regel-Ausnahme-Vorschrift, dass sie nur "in der Regel" verbindlich sei, in bestimmten, von vornherein festgelegten Fällen dagegen nicht. Die geplante Ansiedlung des Ikea-Hauses und der weiteren Fachmärkte verstoße erheblich gegen ein Ziel des Landesentwicklungsplans, weil der Einzugsbereich der Unternehmen den Versorgungsbereich Rastatts massiv überschreite. Nach dem im Verfahren vorgelegten Marktgutachten sei zu erwarten, dass nur 18 Prozent der Umsätze aus dem Mittelzentrum Rastatt stammen werden, 82 Prozent dagegen von außerhalb.

    Abweichungen unzulässig

    Der hilfsweise gestellte Antrag, eine Abweichung von dem Ziel des Landesentwicklungsplans zuzulassen, blieb ebenfalls erfolglos. Denn das Vorhaben berührt nach Auffassung des Gerichts die Grundzüge der Planung. Zu diesen Grundzügen zählten insbesondere die Prinzipien, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Unter-, Mittel- und Oberzentren errichtet werden dürften und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentrums entsprechen solle. Diese Prinzipien bildeten gerade das Grundgerüst der Landesplanung. Für Vorhaben, die diesem Grundgerüst widersprächen, dürften keine Abweichungen zugelassen werden.

    Schließlich greife der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums auch nicht unverhältnismäßig in die verfassungsrechtlich verbürgte Planungshoheit der Stadt Rastatt ein, denn die mit dem Landesentwicklungsplan verfolgten überörtlichen Interessen hätten gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht der Stadt ein höheres Gewicht.

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