Anlässlich eines Videos, welches seit dem vergangenen Wochenende auf diversen Social-Media-Kanälen kursiere und den Vorwurf gegen das Städtische Klinikum erhebt, dass eine ungeimpfte Person nicht adäquat behandelt worden sei, hat die Geschäftsführung des Städtischen Klinikums in einer Pressemitteilung auf die erhobenen Vorwürfe reagiert und diese "ausdrücklich und vollumfänglich" zurückgewiesen.

Behauptungen sind aus dem Geschehen gerissen
"Die Behauptungen sind nicht nur nicht im Gesamtkontext, sondern auch für sich genommen unwahr und völlig aus dem konkreten Behandlungsgeschehen gerissen. Das Klinikum hat eine umfassende Behandlungspflicht gegenüber allen Patienten, die es in jedem Fall und unabhängig vom individuellen Impfstatus der behandlungsbedürftigen Personen grundsätzlich uneingeschränkt wahrnimmt", heißt es in den ersten Zeilen.

Die Geschäftsführung und der interne Krisenstab (sog. Einsatzleitung) seien seit Wochen tagtäglich damit beschäftigt, eine bestmögliche Versorgung aller behandlungsbedürftigen Personen – sowohl geimpft wie nicht geimpft – sicherzustellen. Jede Behandlungs- und Therapieentscheidung werde in jedem Einzelfall "individuell auf Grundlage der jeweiligen medizinischen Indikation getroffen und in Absprache mit dem betreffenden Patienten beziehungsweise mit den entsprechend legitimierten Angehörigen entsprechend der ärztlichen Heilkunst umgesetzt."
Behandlungsmaßnahmen ohne Einwilligung nicht zulässig
Allerdings, so betont das Klinikum, seien auch die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht zu beachten, wenn einwilligungsfähige Patienten "Therapie- und Behandlungsmaßnahmen in Kenntnis der medizinischen Faktenlage oder aufgrund fehlender Krankheitseinsicht" ausdrücklich ablehnen würden.

"Hält der Arzt eine Maßnahme in der konkreten Situation mit Blick auf das mit dem Patienten gemeinsam festgelegte Ziel für indiziert, obliegt es dem Patienten zu bestimmen, ob und wie er behandelt werden will. Lehnt ein Patient beispielsweise eine angebotene lebenserhaltende Maßnahme ab, darf der Arzt diese Maßnahme nicht durchführen, wenn im konkreten Falle keine Hinweise auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zustand vorliegen. Selbst bei bestehender Lebensgefahr hat der Arzt den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Patienten zu respektieren", heißt es in der Mitteilung weiter.

Ärztliche Behandlungsmaßnahmen ohne Einwilligung des Patienten seien rechtlich nicht zulässig.
Matratze auf dem Boden als Schutz vor Stürzen
Auch, der Vorwurf, dass Patienten nicht wie üblicherweise im Klinikbett versorgt würden, weist das Klinikum zurück. Der Grund: In Einzelfällen würden Patienten auf einer Matratze am Boden versorgt werden, um zum Beispiel Verletzungen (Stürze et cetera) vorzubeugen oder eine Fixierung zu vermeiden.

Im "Hinblick auf die unberechtigten Vorwürfe" habe das Klinikum bereits Strafanzeige erstattet und prüfe derzeit mögliche weitere rechtliche Schritte. Es seien entgegen jeglicher Faktenlage unwahre Tatsachen behauptet worden, die auch im "mutmaßlichen wohlverstandenen Interesse des Verstorbenen als verleumderisch" bezeichnet werden könnten.
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