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Karlsruhe: Vorsicht Dachlawine: Warnen oder Wegräumen?

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Vorsicht Dachlawine: Warnen oder Wegräumen?

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    In der Fächerstadt wimmelt es zurzeit von Warnschildern.
    In der Fächerstadt wimmelt es zurzeit von Warnschildern. Foto: mda

    Die Meteorologen gehen davon aus, dass im Raum Karlsruhe der Schnee in den nächsten Tagen vollständig abtauen wird. Doch das Tauwetter bringt nicht nur Hochwassergefahr: Auch die Schneemassen auf den Karlsruher Dächern geraten in Bewegung. An vielen Stellen drohen daher Dachlawinen von den Häusern herunterzurutschen. Im schlimmsten Fall können die herabfallenden Schnee- und Eisbrocken parkende Autos beschädigen oder vorbei laufende Passanten verletzen. Müssen Hausbesitzer daher ihr Dach von den Schneemassen befreien?

    Im Zweifel ein Warnschild anbringen

    Da Karlsruhe in einer schneearmen Region liege, sei der Hauseigentümer in der Regel nicht dazu verpflichtet, sein Dach von den Schneemassen zu befreien, sagt Gerald Steinig, Rechtsanwalt der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund gegenüber ka-news. Nach Auskunft des Anwalts reiche das Aufstellen eines Warnschildes aus.

    Doch Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. Und eine pauschale Regelung bezüglich der Dachlawinen gebe es nicht, teilte eine Sprecherin des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbands (BGV) gegenüber ka-news mit. Zwar gelten in der gesamten Rheinebene aufgrund der örtlichen Begebenheiten keine besonderen Pflichten für Hauseigentümer - wie etwa das Anbringen eines Schneefangs auf dem Dach. Sollten die Hauseigentümer jedoch einen Schneeüberhang an ihrem Haus feststellen, dann sollten sie im Zweifel vor und nach dem Haus ein Warnschild "Vorsicht Dachlawine" anbringen. Damit sei zwar die erste Pflicht getan, dennoch reiche diese Vorsichtsmaßnahme nicht immer aus. Je nachdem wie steil das Dach sei, ob sich das Gebäude in einer einsamen Seitenstraße oder an einer vielbefahrenen Hauptstraße befinde, könne der Besitzer für etwaige Schäden dennoch haftbar gemacht werden, so die Sprecherin des BGV.

    Eine städtische Räumpflicht für Dächer besteht nicht

    So müssten Hauseigentümer nach Einzelfall entscheiden, ob durch Schneeüberhang eine Gefahr für Passanten bestehe und dadurch eine Räumung des Daches notwendig werde. Sollte in einem solchen Fall die Räumung des Daches dem Hausbesitzer nicht selbst gelingen - ohne sich in Gefahr zu bringen - so müsse man eine Spezialfirma hinzuziehen. Allerdings heißt es auch hier aufpassen: Werden Passanten durch heruntergeschaufelte Schneemassen verletzt, droht ebenfalls Ärger.

    Letztlich liege die Entscheidung für die Räumung des Daches beim Hausbesitzer. Denn im Gegensatz zur städtischen Räum- und Streupflicht auf Gehwegen gebe es jedenfalls keine städtische Verordnung die Hauseigentümer dazu verpflichtet, private Dächer zu räumen, teilte die Stadt auf ka-news-Anfrage mit.

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