Die Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT) regelt, ob sich Personen nach der Einreise nach Baden-Württemberg in eine häusliche Quarantäne begeben müssen und unter welchen Voraussetzungen sie davon befreit sind.
Diese Ausnahmen gelten weiterhin
Der grundsätzlichen Quarantänepflicht nach einer Einreise aus einem Risikogebiet stehen Ausnahmeregelungen gegenüber. Laut dem Ministerium für Soziales und Integration müssen daher folgende Personen bei Wiedereinreise nach Baden-Württemberg nicht in Quarantäne:
- Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, unabhängig vom Grund der Reise
- Berufspendler
- Personen, die dringend medizinisch behandelt werden müssen
- Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind
- Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen im Ausland aufgehalten haben
- Personen, die einen triftigen Reisegrund haben, darunter fallen vor allem soziale Gründe wie zum Beispiel ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners oder die Pflege von Angehörigen
- Angehörige der Bundeswehr, Angehörige der alliierten Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren, mitreisende Familienangehörige müssen aber in Quarantäne
Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.

Grund für die 48-Stunden-Regel wäre, dass bei einem kurzen Aufenthalt im Risikogebiet mit weniger sozialen Kontakten zu rechnen wäre, als bei einem längeren oder sogar zeitlich unbegrenzten Aufenthalt.
Regel soll Grenzregionen helfen
Durch diese Einschränkung soll auf die besondere Lage in den Grenzregionen eingegangen und das Zusammenleben in einer Region unabhängig von Landesgrenzen eingegangen werden.

Demnach dürfen Menschen aus dem französischen, schweizerischen und österreichischen Grenzgebiet nach Deutschland einreisen, ohne sich testen zu lassen, wenn sie nicht länger als 24 Stunden bleiben.
Wer allerdings aus einem Risikogebiet kommt und länger bleiben will, der muss in Quarantäne oder einen negativen Corona-Test vorlegen. Ausgenommen sind auch hier unter anderem Berufspendler, Eltern mit geteiltem Sorgerecht und Paare.