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Karlsruhe: Sperrbezirke in Karlsruhe: Könnte das Prostitutions-Verbot gekippt werden?

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Sperrbezirke in Karlsruhe: Könnte das Prostitutions-Verbot gekippt werden?

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    Prostituierte warten auf Freier. Foto: Boris Roessler/Archiv
    Prostituierte warten auf Freier. Foto: Boris Roessler/Archiv

    Ein Sperrbezirk ist ein Gebiet, in dem die Prostitution ausnahmsweise verboten ist. Für die Sperrbezirksverordnung sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig. Vor dem Regierungspräsidium Karlsruhe heißt es zu der Begründung der Sperrbezirke, dass "diese ausschließlich zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes erlassen werden können."

    Hier ist das Sex-Gewerbe in Karlsruhe tabu

    In der Fächerstadt gibt es seit dem 13. Januar des vergangenen Jahres eine neue Regelung, wo Prostitution verboten ist. Zum Sperrbezirk gehören unter anderem der Mendelssohnplatz, die Wolfartsweierer Straße, der Karl-Wilhelmplatz und der Adenauerring. Auch auf der Kaiserstraße, der Schwarzwaldstraße und der Stuttgarter Straße ist Straßenprostitution verboten.

    In den betroffenen Gebieten ist es untersagt, der Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die eingesehen werden können, nachzugehen. Als Zentrum des "Straßenstrichs" in Karlsruhe ist die Fautenbruchstraße und die Ottostraße (Wohnwagen) bekannt. Hier ist die Straßenprostitution seit Anfang Januar 2015 nur noch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.

    Können die Sperrbezirke aufgehoben werden?

    Doch wie sicher stehen diese Sperrbezirke in Karlsruhe? In Friedrichshafen haben sich vier Prostituierte erfolgreich gegen ein Verbot ihres Gewerbes gewehrt.Sie hatten die Verordnung juristisch prüfen lassen, die daraufhin für unwirksam erklärt wurde. Ist ein solcher Fall auch in Karlsruhe denkbar?

    Nein, zumindest wenn es nach dem Regierungspräsidium Karlsruhe geht. "Der letzten Änderung der Sperrbezirksverordnung Karlsruhe im Jahre 2014 lag, um diese möglichst 'wasserdicht' zu machen, ein aufwändiges rechtliches Verfahren einschließlich einer von der Stadt Karlsruhe erstellten umfangreiche Dokumentation zugrunde, auf dieser Grundlage wurde die Entscheidung zum Erlass der heute geltenden Sperrgebietsverordnung erlassen", erklärt Uwe Herzel vom Regierungspräsidium Karlsruhe. 

    Außerdem sei die Erhebung einer Normenkontrollklage an Fristen gebunden, "die Klage ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Verordnung zu erheben". Die Bekanntmachung der Sperrbezirksverordnung Karlsruhe erfolgte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger am 23.12.2014, die Jahresfrist sei also mittlerweile abgelaufen.

    Hier gehts zur aktuellen Sperrbezirksverordnung der Stadt Karlsruhe (externer Link)

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