Erst sorgte ein Sattelauflieger in der Karlsruher Nordstadt für Unmut. Doch auch zwei Wohnmobile und ein Wohnwagen-Anhänger lassen aktuell den Puls vieler Anwohner steigen.

"Das Tabbert Wohnwägelchen steht schon über einen Monat mindesten da und es werden immer mehr. Ich hoffe, dass die unverzüglich entfernt werden und die Parkplätze wieder zum Parken frei werden", schreibt ein Leser entrüstet an die Redaktion. "Weitere Stellplätze befinden sich in der Nähe, aber die sind ja kostenpflichtig", so der Leser weiter.

Doch was sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu den anderen abgestellten Fahrzeugen? Wie lange darf ein Wohnmobil oder ein Wohnwagen auf dem Parkplatz stehen bleiben?
Wohnmobile dürfen 6 Monate lang auf öffentlichen Parkflächen abgestellt werden
Die StVO erlaubt, dass ein geparktes Wohnmobil auf dem öffentlichen Parkplatz im Grunde unbegrenzt stehen bleiben darf. Die einzige Bedingung dafür ist, dass das Fahrzeug angemeldet sein muss, also ein aktuelles Kennzeichen braucht.
Bei Saisonkennzeichen gilt: Außerhalb des Zeitraums, den das Saisonkennzeichen ausweist, ist das Parken im öffentlichen Raum verboten.

"Nur wenn ein Fahrzeug so lange geparkt wird, dass es nicht mehr unter den Gemeingebrauch fällt, dann wird es zur sogenannten unerlaubten Sondernutzung und darf somit abgeschleppt werden. Hierfür ist - je nach Einzelfall - aber eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten nötig", so die StVO
Abgestellte Autos mit gekoppelten Wohnanhängern dürfen stehenbleiben
Was für ein Wohnmobil gilt, gilt auch für geparkte Autos, mit einem angekoppelten Wohnanhänger. Solange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Auto und Wohnwagen ohne eine Zeitraum-Begrenzung am Straßenrand geparkt werden.
Abgekoppelte Wohnwagenanhänger hingegen dürfen in Wohngebieten nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz stehen. Wie in diesem Fall der abgekuppelte Trabbert Wohnwagen.

Auf Anfrage von ka-news.de erklärt die Stadt Karlsruhe zu den abgestellten Fahrzeugen: "Der Anhänger wurde durch die Verkehrsüberwachung vor Ort kontrolliert. Er ist ordnungsgemäß zugelassen, parkt jedoch ohne Zugfahrzeug. Nach § 12 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung ist das maximal zwei Wochen (an einer Stelle) zulässig. Sollte der Anhänger nach Ablauf der Frist noch unbewegt an gleicher Stelle stehen, wird eine Verwarnung von 20 Euro fällig. Die vorhandene Reifenkralle wurde nicht von der Verkehrsüberwachung angebracht, sondern dient mangels anderer Erkenntnisse vermutlich der Eigentumssicherung."
Abgestellte Wohnmobile: Was können die Anwohner tun?

Nur wenn das Schild Parkplatz mit dem Zusatzzeichen "Pkw" vorhanden ist, dann dürfen dort keine Wohnmobile mehr parken. Den verärgerten Anwohnern bleibt also lediglich der Versuch, solch eine Beschilderungsänderung in ihrer Straße durchzusetzen. Weitere Infos dazu liefert zum Beispiel der ADAC.