Das Rauchen ist ab sofort verboten in: Gaststätten und Diskotheken, öffentlichen und privaten Schulen, Jugendhäusern, Krankenhäusern, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Behörden- und Dienststellen und anderen kommunalen Einrichtungen (ka-news berichtete) sowie in Kindertageseinrichtungen. Ausnahmen gelten nur in Gaststätten mit abgetrennten Raucherräumen, in Festzelten, in der Außengastronomie und im gastronomischen Reisegewerbe.
Nichteinhaltung hat Konsequenzen
Des Weiteren bleiben auch Vereinsgaststätten vom Rauchverbot nicht verschont. Als maßgebliches Kriterium gilt hierbei die Zugänglichkeit. "Geschlossene Gesellschaft" berechtigt ebenfalls nicht zum Rauchen im öffentlichen Raum. Das Rauchverbot wird in Kürze auch noch in den meisten anderen Bundesländern in Kraft treten, dort wird es ebenfalls öffentliche Gebäude und Gaststätten betreffen. Wirte, die sich nicht an die Einhaltung des Verbots halten, können angezeigt werden. Sollten sie es dauerhaft ignorieren, kann ihnen in letzter Konsequenz ihre Konzession entzogen werden.
Bei Gästen, die das Gesetz ignorieren, hat der Wirt die Möglichkeit, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Er kann den Gästen "befehlen", das Rauchen zu unterlassen oder ihnen gar Hausverbot erteilen. Strafen drohen bei einer Nichteinhaltung auch im Rahmen von Bußgeldern; das Amt für Bürgerservice und Sicherheit (BuS) wies am Montag ausdrücklich darauf hin, dass der Verstoß gegen das Rauchverbot eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit mindestens 40 Euro, im Wiederholungsfall mit bis 150 Euro geahndet werden können. Ein vollständig abgetrennter Raucherraum ist im Sinne des Gesetzes ein Nebenraum, der mindestens durch eine feste und deckenhohe Trennwand vom Hauptgastraum abgegrenzt ist. Die Tür zu diesem Raum muss verschließbar sein.
Schulen und kommunale Einrichtungen inbegriffen
Weitere wichtige Kriterien, die Hauptgastraum und Raucherraum unterscheiden, sind Flächengröße, Lage und Ausstattung des Hauptraums. An Schulen herrscht ebenso ein generelles Rauchverbot, Berufsschulen und Schulen mit einer elften Klasse können jedoch für volljährige Schüler eine Raucherecke einrichten.
Zu den kommunalen Einrichtungen bleibt zu sagen, das zum Beispiel kommunale Mehrzweckhallen ab sofort ebenfalls generell rauchfrei sind, genauso wie geschlossene, kommunale Sportstätten. Deutschland steht mit dem Rauchverbot nicht alleine da. Viele europäische und außereuropäische Länder haben bereits seit längerer Zeit ein Rauchverbot für die Gastronomie erlassen.
Wer weitere Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz und seiner Durchführung in Karlsruhe hat, kann sich unter den Telefonnummern 0721/133-3240 oder -3244 an BuS wenden.