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Karlsruhe: Neue Corona-Verordnung bringt Einschränkungen für Geimpfte: Diese Regeln gelten an Weihnachten auch in Karlsruhe

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Neue Corona-Verordnung bringt Einschränkungen für Geimpfte: Diese Regeln gelten an Weihnachten auch in Karlsruhe

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    Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung erlassen. Sie gilt ab dem 20. Dezember und bringt auch Einschränkungen für Geimpfte.
    Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung erlassen. Sie gilt ab dem 20. Dezember und bringt auch Einschränkungen für Geimpfte. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Archivbild

    "Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um. Daneben kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- bzw. Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als 10 Personen zusammenkommen", heißt es in der Pressemitteilung. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, den 20. Dezember in Kraft.

    Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

    • In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen höchstens mit 50 Personen (im Innenraum) oder mit 200 Personen (im Freien) gestattet sind.
    • Soweit eine nicht-geimpfte oder nicht-genesene Person teilnimmt, gilt eine Beschränkung auf einen Haushalt und eine Person eines weiteren Haushalts.
    •  Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
    • Private Zusammenkünfte von nicht-geimpften oder nicht-genesenen Personen sind in der Alarmstufe II nur mit den Angehörigen eines Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig.
    In Mecklenburg-Vorpommern gelten schärfere Kontaktbeschränkungen und strikte Zugangsregeln für den Handel.
    In Mecklenburg-Vorpommern gelten schärfere Kontaktbeschränkungen und strikte Zugangsregeln für den Handel. Foto: Stefan Sauer/dpa
    • Personen unter 18 Jahren zählen nicht dazu.
    • Ansammlungs- und Verweilverbot von Gruppen von mehr als zehn Personen zu Silvester auf festgelegten öffentlichen Plätzen.
    • Messen werden in der Alarmstufe II untersagt.
    • Zutritt zu kommunalen Verwaltungen: In den Alarmstufen ist für nicht-immunisierte Besucher die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können Ausnahmen vorsehen.
    • In § 17 Abs. 2 der Corona-Verordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt.

    Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

    Weitere Informationen zum Stufensystem

    Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufen landesweit nicht erreicht oder überschritten.

    Warnstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 1,5 oder ab 250 Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen.

    Alarmstufe: Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 3 oder ab 390 Covid-Patienten auf den Intensivstationen.

    Alarmstufe II: Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 6 oder ab 450 Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen.

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