Welche Geschäfte dürfen jetzt grundsätzlich wieder öffnen?
Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern dürfen seit Montag, 20. April, wieder öffnen. Alle Geschäfte, die bisher schon geöffnet waren, dürfen weiterhin geöffnet bleiben - ohne eine Begrenzung der Verkaufsfläche. Ebenfalls unabhängig von der Verkaufsfläche öffnen dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bibliotheken - auch an Hochschulen - und Archive.
Was zählt zur Verkaufsfläche?
Zur Verkaufsfläche zählen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Flächen, auf denen Waren präsentiert werden und gekauft werden können, erklärt die Stadt Karlsruhe auf ihrer Corona-Infoseite. Verkaufsfläche ist also die Fläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die von den Kunden zu diesem Zweck betreten werden darf. Grundsätzlich kann auf die baurechtliche Genehmigung abgestellt werden.
Zur Verkaufsfläche zählen also:
- Die Flächen des Windfangs und des Kassen-Vorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials)
- Diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (etwa Käse-, Fleisch, und Wursttheke etc.) und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt oder abpackt
- Gänge, Treppen, Aufzüge, Standflächen für Einrichtungsgegenstände sowie Schaufenster, sofern sie sich beispielsweise innerhalb des durch Kunden betretbaren Verkaufsraum-Bereiches befinden
Nicht zur Verkaufsfläche zählen:
- Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen
- Flächen vor Notausgängen
- Außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen
Um zu entscheiden, ob ein Geschäft öffnen darf, wird die gesamte Verkaufsfläche des Geschäfts am Tage des Inkrafttretens der Hygiene-Richtlinien in der Corona-Verordnung berücksichtigt - also Samstag, 18. April. War die Verkaufsfläche an diesem Tag kleiner als 800 Quadratmeter, darf der Laden öffnen. "Abtrennungen und Stilllegungen von Verkaufsbereichen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht maßgeblich", so die Stadt.

Was gilt für Gebäude mit mehreren, rechtlich unabhängigen Geschäften, etwa Shopping-Center?
In Gebäuden mit mehreren, rechtlich voneinander unabhängigen Geschäften - etwa Shopping- und Outlet-Center - wird jedes Geschäft gesondert betrachtet. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnisse ist auch hier der Tag des Inkrafttretens der Hygiene-Richtlinien in der Corona-Verordnung. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Verhältnisse bleiben unbeachtlich.
Ob es sich bei einem Betrieb um einen einzigen oder um mehrere (Einzelhandels-)Betriebe handelt, bestimme sich laut Stadt nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. "Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre."

Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, handelt es sich dennoch um einen Einzelhandelsbetrieb. Das gilt dann, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und wenn auf den baulich abgetrennten Flächen als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (beispielsweise Backshop und Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).
Welche Regelung gilt für Mischsortimente?
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Bei dem Betrieb der Einrichtung ist die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards.
Die örtlich zuständigen Behörden können in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalls in einer überschlägigen Gesamtbetrachtung entscheiden, etwa durch Inaugenscheinnahme. Als Hilfskriterium kann insbesondere die Verkaufsfläche oder der Umsatz herangezogen werden. Der erlaubte Sortimentsanteil überwiegt, wenn alle erlaubten Sortimente zusammen mehr als 50 Prozent des Gesamtsortiments bilden.
Welche hygienischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um für den Verkauf öffnen zu dürfen?
1. Technische Schutzmaßnahmen
- An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen Kassenpersonal und Kundschaft geeignete Trennvorrichtungen anzubringen, etwa in Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung aus Glas oder Plexiglas, notfalls auch in Form eines mit Klarsichtfolie bespannten Rahmens.
- Markierungen am Boden im Zulauf zu den Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Mindestabstand von 1,50 Meter als Orientierungshilfe für die Kunden anzubringen.
- Nach Möglichkeit sollen bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten genutzt werden. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat die Übergabe des Geldes über eine geeignete Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfolgen, so dass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer bei der Bezahlung vermieden wird.
- Nach Möglichkeit sollten Ein- und Ausgang getrennt werden und etwaige Wartebereiche vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen versehen werden.
2. Abstandsregelungen
- Auf die Einhaltung eines generellen Mindestabstands von 1,5 Metern ist zu achten.
- Das muss den Kunden durch Aushang oder mündliche Mitteilung vor Betreten des Marktes vermittelt werden - ebenfalls, dass das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung (Community-Maske) empfohlen wird.
- Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu begrenzen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Richtgröße für eine angemessene Anzahl von Kunden sind hierbei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Person (einschließlich der Beschäftigten).
3. Hygiene und Desinfektion
- Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
- Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
- Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
- Pausenräume oder -bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
- Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
- Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.
- Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden - etwa Türgriffe, Handläufe an Treppen o. ä. - sind mehrmals täglich zu reinigen.
- Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.
- Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen).
- Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.
4. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
- Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungen sind mit Blick auf den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus zu ergänzen. Dabei ist zu prüfen, wie die Infektionsgefährdung unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz weiter reduziert werden kann - etwa durch einen Schichtbetrieb mit festen Teams oder durch die Bereitstellung von Parkplätzen für Mitarbeiter, um die Benutzung des ÖPNV zu vermeiden.
- Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung können gegebenenfalls nur für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt werden.
- Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten besondere Regelungen, nachzulesen unter www.rp.baden-wuerttemberg.de/.
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