Dass die sich ständig wechselnden Corona-Regeln verwirren können, ist nicht neu. So ist auch die aktuellste Ausgabe der Verordnung nicht von widersprüchlichen Aussagen befreit. Denn: Während in einigen Medienberichten lediglich von einer "Empfehlung" gesprochen wird, wird auf der Website des Landes unter anderem von einer "FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen" gesprochen.

In der Corona-Verordnung selbst steht wiederum: "Innerhalb geschlossener Räume sollen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden." Das hieße aber, dass keine Pflicht dahinterstehe. Da stellt sich die Frage, was stimmt denn nun?
FFP2-Masken sind in Innenräumen zu tragen - es gibt aber Ausnahmen
Die ka-news.de-Redaktion hat sich mit dieser Frage an die Landesregierung Baden-Württemberg gewandt. Dort heißt es, dass mit der "Soll-Vorschrift“ geregelt werde, dass "in Innenräumen grundsätzlich eine FFP2-Maske oder ein vergleichbarer Standard" zu tragen sei.
Und weiter: "Es muss sich in diesen Fällen um eine Atemschutzmaske handeln, die die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt und damit die gleiche Schutzwirkung aufweist, wie zum Beispiel die Standards KN95, N95, KF94 oder KF95. Ein Atemschutz mit einem noch höheren Standard ist natürlich ebenfalls zulässig."

Durch diese "Soll-Vorschrift“ könnten in "begründeten Einzelfällen" jedoch Ausnahmen vom Grundsatz des Tragens einer FFP2-Maske in Innenräumen gemacht werden. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung würden hierunter insbesondere "Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können", fallen. Weitere Einzelfälle könnten sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz ergeben.
"Zusammengefasst: FFP2-Masken sind in Innenräumen zu tragen, es sei denn, dies ist in begründeten Einzelfällen nicht möglich", so das Land abschließend.
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