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Karlsruhe: Landkreis beschließt: Diese Berufe können jetzt auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten

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Landkreis beschließt: Diese Berufe können jetzt auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten

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    Ein Arzt hält ein Stethoskop in der Hand.
    Ein Arzt hält ein Stethoskop in der Hand. Foto: Patrick Seeger/dpa/Archiv/Illustration

    Die Ausnahmebewilligung tritt zum morgigen Donnerstag, 19. März, in Kraft und ist bis zum 30. Juni befristet. 

    "Sie dient insbesondere dazu, die Leistungsfähigkeit von Betrieben, Infrastruktur und Einrichtungen, die zur Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch das Coronavirus einen elementaren Beitrag leisten, zu sichern", so das Landratsamt in einer Pressemeldung.

    Diese Berufsfelder dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten

    Folgenden Berufsfeldern ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen - sofern sie innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag erhalten - erlaubt: Bei Produktion, Verpacken (inklusive Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von

    • Waren des täglichen Bedarfs (beispielsweise Hygieneartikel, Lebensmittel)
    • Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel
    • Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Virus-Pandemie eingesetzt werden

    Auch Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten die medizinische Behandlung und Versorgung von Patienten - einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten - vorsieht, dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten. 

    Diese Berufsfelder dürfen täglich bis zu zwölf Stunden arbeiten

    Neben den bereits genannten Tätigkeiten kann die zulässige Arbeitszeit bei folgenden Berufen auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden:

    • Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr
    • zur Aufrechterhaltung  der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung
    • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
    • bei Rundfunk, Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger
    • in Verkehrsbetrieben
    • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben
    • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
    • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen
    • bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechensystemen

    Der Landkreis Karlsruhe weist allerdings darauf hin: Wer täglich mehr als elf Stunden arbeitet, muss danach auch eine ununterbrochenen Ruhezeit von ebenfalls elf Stunden einhalten.

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