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Karlsruhe: Gesetzliche Hürden und Auflagen: Das bedeutet Denkmalschutz für Eigentümer

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Gesetzliche Hürden und Auflagen: Das bedeutet Denkmalschutz für Eigentümer

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    (Symbolbild)
    (Symbolbild) Foto: sk

    Die Erhaltung und Pflege von Denkmälern ist von öffentlichem und kulturellem Interesse. Sie nimmt aber viel Zeit und vor allem auch Geld in Anspruch. Gerade Immobilienbesitzer haben oft mit den strengen Auflagen für denkmalgeschützte Gebäude zu kämpfen.

    Ein Pflegeheim in der Weststadt steht nun vor solchen Problemen. Die evangelische Stadtmission in der Karlsruher Weststadt plant, das Franz-Rohde-Haus abzureißen und so an die neuen Bedürfnisse der Heimbewohner anzupassen. Unter Anwohnern formiert sich Protest: Sie haben eine Online-Petition gestartet, um das Gebäude zu erhalten.

    Wie wird eine Sache zum Kulturdenkmal?

    Grundsätzlich regelt das Denkmalschutzgesetz, ob ein Gebäude oder ein Teil davon denkmalgeschützt werden soll.  Entscheidend für die Beurteilung ist, dass der Erhalt dem wissenschaftlichen, künstlerischen oder historischen öffentlichen Interesse dient. Auch die Umgebung des Denkmals kann, wenn sie für das äußerliche Erscheinungsbild wichtig ist, unter Denkmalschutz stehen. Ob eine Sache zum Kulturdenkmal wird, entscheidet die Denkmalschutzbehörde.

    Das hat Folgen für den Besitzer: Laut Gesetz muss der Eigentümer das Denkmal pflegen und es "im Rahmen des Zumutbaren" erhalten. Damit die Eigentümer nicht auf den Kosten sitzen bleiben, hilft das Land mit Zuschüssen. Umgekehrt muss jede Sanierung und Renovierung vom Denkmalschutzamt genehmigt werden s selbst, wenn es nur um einen neuen Fassadenanstrich oder einen Fensteraustausch gehe, erklärt die Stadt Karlsruhe auf ihrer Internetseite. Dadurch entsteht für die Eigentümer oft ein großer Aufwand.

    Denkmalschutz stellt Besitzer vor Hürden

    Die Diskussionen mit Behörden und die Wartezeiten bis zur Genehmigung oder oftmals auch Ablehnung - wie ein Sprecher der Hardtwaldsiedlung Karlsruhe eG mitteilt - kosten nicht nur Zeit, sondern auch viel Geduld. Die Baugenossenschaft ist selbst im Besitz von zirka 1.600 Mietobjekten, von denen knapp 80 Prozent unter Denkmalschutz stehen. "Wir werden immer wieder von der Denkmalschutzbehörde in unseren Aktivitäten gebremst", erklärt der Sprecher.

    Es ist die Pflicht des Eigentümers ein Kulturdenkmal im "Rahmen der Zumutbarkeit" zu erhalten. Die entscheidende Frage lautet daher: Was ist zumutbar? Im aktuellen Fall des "Franz-Rohde-Hauses" in der Weststadt sei der Abriss denkmalrechtlich zulässig, da der Erhalt wirtschaftlich nicht zumutbar sei, sagt eine Pressesprecherin der Stadt Karlsruhe. Welches Denkmal abgerissen werden darf, hängt auch von der Wichtigkeit muss jeder Fall einzeln betrachtet werden.

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