Die Landesregierung setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das Land nutzt damit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgegeben hat.

Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:
- Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt. In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
- Für die Gastronomie gilt generell die 2GPlus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.
Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen
- Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten. Bei Veranstaltungen wie, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauer zugelassen.
- Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich Betrieben müssen schließen.
- 2G Plus für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen.
- 2G Plus In der Gastronomie, Hotelgastronomie und externe Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Außer-Haus-Verkauf ist ein uneingeschränkt möglich.
- In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
- 2G im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient. Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie hier.
- Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
- Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (Ein Haushalt + eine weitere Person).
- Private Feiern: Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern soll eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden kann, muss der Bund jedoch noch die Voraussetzungen schaffen.
- Ausgangssperren für Ungeimpfte zwischen 21 und 5 Uhr in Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500.
Hilfsüberbrückungen sollen unkomplizierter werden
Für Betriebe, die aus wirtschaftlichen Gründen schließen müssen, fügte Ministerpräsident Kretschmann an:
"Die Maßnahmen, die wir einführen müssen, bedeuten für zahlreiche Betriebe eine sehr große Härte. Das ist der Landesregierung bewusst. Wir sind mit der Bundesregierung im Gespräch darüber, wie die Wirtschaftshilfen so ausgestaltet werden können, damit die Folgen wirkungsvoll abgefedert werden. So drängen wir unter anderem darauf, dass der Bund jetzt schnellstmöglich klarstellt, dass den Unternehmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ihren Geschäftsbetrieb einschränken oder einstellen müssen, auch ein möglichst unkomplizierter Zugang zu den Hilfen gewährt wird, auch wenn keine Schließung ausdrücklich angeordnet wurde.“

Beim Thema Impfpflicht werde vom Bund neben den bereits geforderten einrichtungsbezogenen Impfpflichten auch eine zeitnahe Entscheidung über eine allgemeine Impfpflicht vorbereitet. "Es freut mich, dass hier Bewegung reinkommt. Das ist ein ganz wichtiges Signal“, so Kretschmann.



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