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Karlsruhe: Corona-Regeln in Gaststätten: Das müssen Betreiber und Gäste ab Montag wissen

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Corona-Regeln in Gaststätten: Das müssen Betreiber und Gäste ab Montag wissen

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    Stühle und Tische eines geschlossenen Restaurants.
    Stühle und Tische eines geschlossenen Restaurants. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Archivbild

    Allgemeine Schutzmaßnahmen

    • Beschäftigte und Gäste, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person stehen oder standen oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Gaststätte nicht betreten.
    • Aushänge außerhalb der Gaststätte müssen Gäste über die Vorgaben, insbesondere über Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung informieren
    • Zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung erheben und verarbeiten Betreiber - mit Einverständnis der Gäste - deren Namen und Kontaktdaten sowie Datum und Uhrzeit des Besuchs. Die Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

    Abstandsregelungen

    • Wo immer möglich, muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden.
    • Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden.
    • Tische müssen im Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander angeordnet und ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Treppen, Türen, Aufzügen und Sanitärräumen sichergestellt werden.
    • Gästen muss ein Sitzplatz zugewiesen werden.
    • Der Kontakt und die Kommunikation der Beschäftigten mit den Gästen muss auf ein Minimum beschränkt werden. Soweit räumlich möglich, sollen Servierwagen zum Bedienen benutzt werden.

    Hygiene und Desinfektion

    • Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
    • Vor Betreten müssen Kunden darüber informiert werden, dass sie verpflichtet sind, ihre Hände durch Desinfektion oder Waschen mit Seife und fließendem Wasser zu reinigen.
    • Flächen und Gegenstände im Gästebereich, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sind nach Verschmutzung sofort, bei häufiger Berührung regelmäßig, in festgelegten Zeitabständen, angemessen zu reinigen.
    • Beschäftigte müssen die Möglichkeit bekommen, sich am Arbeitsplatz die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Die Desinfektion der häufig berührten Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm, Zapfhahn, Theken und Servierwagen muss erfolgen.
    • Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag Mund-Nasen-Masken in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
    • Beschäftigte haben in allen Räumen der Gaststätte mit Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Außerhalb der Gaststätte mit Gästekontakt wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Vorliegen besonderer gesundheitlicher Risiken bei engem Kontakt zu den Arbeitskollegen empfohlen.
    • Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt.
    • Das von den Gästen benutzte Geschirr und Besteck ist mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel und einer Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius zu spülen
    • Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, müssen genutzt werden.

    Zahlungsabwicklung

    • Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden.
    • Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zu vermeiden.

    Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

    • Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist zu minimieren, etwa durch Schichtbetrieb mit festen Teams oder Parkplätzen für Beschäftigte, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.
    • Beschäftigte sind umfassend über alle Änderungen zu informieren und zu schulen.
    • Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Corona-Erkrankung aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Corona-Verlauf dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt eingesetzt werden. Gleiches gilt für Arbeiten, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
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