Allgemeine Schutzmaßnahmen
- Beschäftigte und Gäste, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person stehen oder standen oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Vergnügungsstätte nicht betreten.
- Personen ab sechs Jahren müssen eine Mund-Nase-Maske tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
- Bewirtung und Getränkeservice sind bis Sonntag, 17. Mai, verboten. Ab Montag, 18. Mai, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für Gaststätten.
- Aushänge außerhalb der Vergnügungsstätte müssen Gäste über die Vorgaben, insbesondere über Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung informieren.
Abstandsregelungen
- Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.
- Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, soll vermieden werden.
- Die Kommunikation der Beschäftigten mit der Kundschaft ist auf ein Minimum zu beschränken.
Hygiene und Desinfektion
- Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
- Vor Betreten müssen Kunden darüber informiert werden, dass sie verpflichtet sind, ihre Hände durch Desinfektion oder Waschen mit Seife und fließendem Wasser zu reinigen.
- Flächen und Gegenstände, insbesondere Spielautomaten, Tresen, Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung sofort, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.
- Beschäftigte müssen eine Möglichkeit bekommen, sich am Arbeitsplatz die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Die Desinfektion häufig berührter Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm und Rechner muss erfolgen.
- Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
- Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen bleibt unberührt.
- Eingesetzte Utensilien, insbesondere Spielkarten, Jetons und Würfel, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren.
- Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, müssen genutzt werden.
Zahlungsabwicklung
- Die Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden.
- Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zu vermeiden.
Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
- Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten muss minimiert werden, etwa durch Schichtbetrieb mit festen Teams oder Parkplätzen für Beschäftigte, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden.
- Beschäftigte sind umfassend über die Änderungen zu informieren und zu schulen.
- Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Corona-Erkrankung aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Corona-Verlauf dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt eingesetzt werden. Gleiches gilt für Arbeiten, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
