Zum 3. April fällt laut den neuen Corona-Regeln in Baden-Württemberg die Maskenpflicht. Dennoch wird es auch nach dem kommenden Wochenende Ausnahmen geben. Das betrifft ebenso die Testpflicht.
Darüber hinaus teilt das Land in einer Pressemitteilung mit, dass bereits jetzt "konzeptionelle Grundlagen für das weitere Vorgehen nach Abflauen der fünften Welle gelegt werden müssten – insbesondere mit Blick auf die Überwachung des Infektionsgeschehens, einen einheitlichen Rahmen für die Absonderung sowie die Teststrategie."

Die Landesregierung pocht darum "auf die Schaffung eines bundeseinheitlichen Rahmens für das Corona-Management." Ebenso möchte das Land Vorbereitungen für den kommenden Herbst 2022 treffen. Diese Vorbereitungen betreffen insbesondere das Corona-Impfangebot.
Hier gilt noch die Maskenpflicht in Baden-Württemberg
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Im öffentlichen Personennah-und Fernverkehr
- In Arztpraxen
- In Krankenhäusern
- In Einrichtungen für ambulantes Operieren
- In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- In Dialyseeinrichtungen
- In Tageskliniken
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
- In Obdachlosenunterkünften
- Im Rettungsdienst
Hier gilt noch die Testpflicht in Baden-Württemberg
- In Kindertageseinrichtungen
- In Schulen
- In Krankenhäusern
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.
Darüber hinaus werde Baden-Württemberg unterhalb der Verordnungsebene Verlegungsmöglichkeiten unter Nutzung des weiterzuführenden Covid-19-Resource-Board, Arbeitsquarantäne, die Verlagerung von Personal zwischen Standorten und den Einsatz von externem Personal nutzen. Dies soll regionale Überlastungen in Gesundheitseinrichtungen vermeiden.
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