Während der dritten Pandemie-Welle im Frühjahr verhängte der Bund die sogenannte Corona-Notbremse, welche mit Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen einherging. Zwar gebe das Gericht zu, dass diese Maßnahmen "in erheblicher Weise" in verschiedene Grundrechte eingegriffen hätten, diese seien aber wegen Gefahrenlage mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen.

"Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben", heißt es in der Pressemitteilung.
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