(ps/cak)

Das Verwaltungsgericht hatte zunächst im Dezember in einem Eilverfahren die Entscheidung der Stadt bestätigt, nun aber kurz vor Auslaufen des Verbots einem weiteren Antragsteller in einem Eilverfahren Recht gegeben und ihm gegenüber die Verbotsverfügung für nicht durchsetzbar erklärt.

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"Die Stadt hält auch nach Bewertung der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichts an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und hat Beschwerde bezüglich dieser Eilrechtsentscheidung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt. Die Allgemeinverfügung wurde einer sachlichen Überprüfung unterzogen, die Begründung neu gefasst beziehungsweise im Hinblick auf die derzeitige Lage vor Ort erneuert und zeitlich nun auf einen Zeitraum von zwei Wochen bis einschließlich 14. Februar 2022 befristet", heißt es in einer Mitteilung der Stadt Karlsruhe. 

 
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