Das jetzt vorliegende rechtsmedizinische Gutachten der Universität Heidelberg kommt zu dem Ergebnis, dass die Kombination der medizinischen Befunde dafür spreche, dass der Gefangene aufgrund einer Unterernährung gestorben sei.
Keine medizinische Hilfe
Die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen chemisch-toxikologischen Untersuchung stehen noch aus. Nach den bisherigen Erkenntnissen erscheint es möglich, dass es die Verantwortlichen der JVA fahrlässig unterlassen haben, dem Gefangenen notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Ob tatsächlich strafrechtlich relevante Versäumnisse vorliegen, ist indes nach wie vor offen und soll durch die weiteren Ermittlungen geklärt werden.
Diese richten sich insbesondere darauf, ob und wann erkennbar war, dass der Gefangene einer medizinischen Versorgung bedurfte und welche geeigneten Maßnahmen von der JVA hätten getroffen werden können. Die beiden weiteren Bediensteten, gegen die seitens des Justizministeriums Baden-Württemberg disziplinarische Schritte eingeleitet worden waren, sind von dem Verfahren nicht getroffen. Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Untersuchungen haben sich gegenüber diesen Bediensteten nicht ergeben, so heißt es weiter.
Der 1,85 Meter große Gefangene wog bei seinem Tod noch 57 Kilogramm und hatte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand unter Verweigerung der Gefängnisverpflegung über Monate überwiegend von selbst gekauftem Müsli ernährt.
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