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Karlsruhe: Illegale KSC-Tickets: Wann ist der Weiterverkauf strafbar?

Karlsruhe

Illegale KSC-Tickets: Wann ist der Weiterverkauf strafbar?

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    Hoch im Kurs: Ausverkaufte Tickets für das KSC-Spiel heute Abend.
    Hoch im Kurs: Ausverkaufte Tickets für das KSC-Spiel heute Abend. Foto: C.Butzhammer/Archiv

    Bis zu 450 Euro reichten die Angebote für die Tickets auf der Onlineplattform ebay. Am Donnerstag verkündete der KSC, gegen den Weiterverkauf der Tickets vorzugehen. "Ein gewerblicher Weiterverkauf, sowie ein Verkauf zu überhöhten Preisen sind nach den Ticket AGB des KSC nicht gestattet", so der Traditionsverein auf seiner Homepage. 

    Wann ist ein Käufer mit den AGB einverstanden?

    Aber wann ist ein Ticketkäufer an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gebunden? Auf Anfrage von ka-news erklärt der Karlsruher Rechtsanwalt, Steffen Bauerschmidt, von der Kanzlei Nonnenmacher: "Der Ticketerwerber ist nur dann an die AGB gebunden, wenn in den AGB inhaltlich zulässige Regelungen verwendet und die AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss stets im Einzelfall geprüft werden."

    Grundsätzlich gelte verkürzt Folgendes: Der Verwender - in diesem Fall der KSC - muss die andere Vertragspartei - den Ticketkäufer - bei Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen. Hierzu muss die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Schließlich müssen beide Vertragsparteien mit den AGB einverstanden sein. 

    Schriftliches Einverständnis nicht notwendig

    Einige KSC-Fans bemängeln in Zuschriften, dass diese Voraussetzungen nicht an allen Vorverkaufsstellen erfüllt gewesen seien. Einfache Einsehbarkeit der AGB, ein Aushang oder ein Hinweis auf die AGB habe es an einigen Verkaufsstellen - mit Ausnahme des KSC Ticket-Center am Wildparkstadion - nicht gegeben, so der Mail-Vorwurf eines ka-news-Lesers. Hat der KSC also gar keine Handhabe, um gegen den Schwarzmarkt vorzugehen? Falsch!

    "Bei Massengeschäften, wie zum Beispiel dem Kartenkauf für Sport- oder Kulturveranstaltungen, kann ein Hinweis auf die AGB auch durch Aushang am Ort des Vertragsschlusses erfolgen, um diese wirksam einzubeziehen", so Rechtsanwalt Bauerschmidt, "Sollte eine Einzelfallprüfung ergeben, dass auf die AGB ausreichend hingewiesen wurde, ist es nicht erforderlich, dass der Kunde die AGB auch tatsächlich gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Die Kenntnisnahme muss ihm nur möglich gewesen sein."

    Auch ein schriftliches Einverständnis zu den AGB ist für deren Anerkennung nicht notwendig: "Wenn die zuvor genannten Voraussetzungen (Anm. d. Red.: Hinweis, Kenntnisnahme) erfüllt sind und es zum Vertragsschluss gekommen ist, liegt in der Regel auch ein Einverständnis vor. Der Vertragspartner muss sein Einverständnis nicht schriftlich erklären", erklärt Bauerschmidt.

    Noch einfacher ist es, wenn die Tickets von einem Unternehmer erworben werden: "Hier sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Eine wirksame Einbeziehung von AGB ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr daher noch erheblich einfacher", so der Rechtsanwalt.

    Ist der Weiterverkauf von offiziell ausverkauften Tickets eigentlich legal? Darf ich mir ein Ticket ersteigern? Die Antworten gibt es hier!

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