Menschen mit Down-Syndrom können in Deutschland grundsätzlich eine Fahrerlaubnis erwerben. Ein pauschaler Ausschluss existiert nicht – entscheidend ist die individuelle Fahreignung. Maßgeblich sind dabei körperliche und geistige Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden.
Führerschein für Personen mit Down-Syndrom: Individuelle Prüfung statt Pauschalurteil
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Gemäß § 11 FeV müssen alle Bewerberinnen und Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, um ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr führen zu können. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Personen mit Down-Syndrom fallen unter die Kategorie „geistige Behinderungen“, die in Anlage 4 der FeV behandelt wird. Dort sind verschiedene Erkrankungen und Mängel aufgeführt, die die Fahreignung beeinflussen können. Entscheidend ist: Auch bei einer geistigen Beeinträchtigung ist eine Fahrerlaubnis möglich – wenn keine zusätzlichen psychischen Störungen vorliegen und eine individuelle Beurteilung positiv ausfällt.
MPU als zentrale Instanz
Die medizinisch-psychologische Untersuchung wird von anerkannten Begutachtungsstellen wie TÜV oder DEKRA durchgeführt. Dabei bewerten Fachleute die körperliche und geistige Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr. Grundlage dieser Bewertungen sind die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“, die von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegeben werden.
Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen unter anderem Reaktionsfähigkeit, Konzentration, Verständnis für Verkehrsregeln und das Urteilsvermögen – Faktoren, die für sicheres Fahren unerlässlich sind. Die Entscheidung, ob eine Person mit Down-Syndrom geeignet ist, erfolgt individuell dann anhand dieser Kriterien.
Down-Syndrom: Führerschein mit Auflagen möglich
Wenn bestimmte Einschränkungen festgestellt werden, kann die Fahrerlaubnis mit Auflagen oder Beschränkungen erteilt werden. Diese werden im Führerschein durch sogenannte Schlüsselzahlen dokumentiert – etwa für das Fahren nur bei Tageslicht (05.08) oder die Pflicht zur Nutzung eines Automatikgetriebes (78). Eine vollständige Übersicht dieser Kennziffern ist in Anlage 9 der FeV zu finden.
Das Down-Syndrom ist nicht automatisch ein Hinderungsgrund für den Erwerb eines Führerscheins. Entscheidend ist die individuelle Beurteilung der Fahreignung. Laut des Überblicks der gesetzlichen Regelungen und Begutachtungsleitlinien, wie sie unter anderem die Bundesanstalt für Straßenwesen bereitstellt, ist eine Fahrerlaubnis bei entsprechender Eignung daher auch für Menschen mit Down-Syndrom möglich.
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