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Karlsruhe: Für Baubetriebe: Mit Saison-Kurzarbeitergeld gut über den Winter kommen

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Für Baubetriebe: Mit Saison-Kurzarbeitergeld gut über den Winter kommen

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    Wenn im Winter Baustellen ruhen, gibt es eine Alternative zur Entlassung von Fachkräften: das Saison-Kurzarbeitergeld
    Wenn im Winter Baustellen ruhen, gibt es eine Alternative zur Entlassung von Fachkräften: das Saison-Kurzarbeitergeld

    Hartmut Pleier, Chef der Karlsruher Arbeitsagentur, nennt die wichtigsten Voraussetzungen, damit Baubetriebe gut über den bevorstehenden Winter kommen. „Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmer aus dem Bauhauptgewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und dem Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit, nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Gerade in der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen Lage gewinnt dieses arbeitsmarktpolitische Instrument an Bedeutung“, so Pleier. Seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 ersetzt das Saison-Kug die Winterbauförderung als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes. Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Es wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) bei witterungsbedingtem (und konjunkturellem) Arbeitsausfall gezahlt. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1. November und endet am 31. März. Im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten-, Landschafts und Sportplatzbau werden außerdem die Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit erstattet. Das Gerüstbauhandwerk hat hierfür (noch) keine tarifliche Regelung getroffen. Die Arbeitnehmer bekommen in der Regel die gleichen Leistungen wie beim Arbeitslosengeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Die Einbußen sind abhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls. Grundsätzlich beträgt das Saison-Kug 67 Prozent für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben. Ohne Kind gibt es 60 Prozent. Sollte nach der Kurzarbeit dennoch Arbeitslosigkeit eintreten, wirkt sich der Bezug von Saison-Kug nicht mindernd auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus Sowohl die Anzeige des Arbeitsausfalls als auch die Auszahlung des Saison-Kug erfolgt durch den Arbeitgeber. Saison-Kurzarbeit kann unabhängig von der Betriebsgröße beantragt werden. Weitere Informationen gibt es beim Team für Arbeitgeberleistungen unter Telefon 0721/823-2304 oder per E-Mail: Karlsruhe.1-Arbeitgeberleistungen@arbeitsagentur.de

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