Die Wettbewerbszentrale will Müller das gerichtlich verbieten lassen. Aus ihrer Sicht torpediert das Vorgehen die Werbemaßnahmen der Konkurrenz. In den Vorinstanzen hatte die Klage aber keinen Erfolg. Ein Gutschein allein schaffe noch keine Kundenbeziehung, urteilten die Gerichte. Dem Verbraucher entstehe kein Nachteil. Er könne frei entscheiden, wo er den Coupon am Ende einlöse. (Az. I ZR 137/15)
BGH-Mitteilung zur Verhandlung
Wettbewerbszentrale zu dem Verfahren
Urteil des OLG Stuttgart vom 2. Juli 2015
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)