Die Begründung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 16. Dezember 2010 hinsichtlich der Ansiedlung eines Ikea-Einrichtungshauses in Rastatt liege dem Regierungspräsidium (RP) jetzt vor, heißt es in einer Presseerklärung des RP.
Gegenstand des Rechtsstreits war die autobahnnahe Ansiedlung in Rastatt. Das gesamte Projekt umfasst ein Ikea-Einrichtungshaus mit 25.000 Quadratmetern, einen Küchenfachmarkt mit etwa 4.000 Quadratmetern und einen Bau- und Gartenmarkt mit zirka 11.000 Quadratmetern Verkaufsfläche.
Geschäfte sollen zu den Kunden kommen - nicht umgekehrt
Rastatt sei raumordnungsrechtlich als Mittelzentrum ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Auffassung des Landes Baden-Württemberg bestätigt, dass das im Landesentwicklungsplan enthaltene, als "Soll-Vorschrift" gefasste Kongruenzgebot (Abstimmung der Verkaufsfläche mit dem Verflechtungsbereich) als Ziel der Raumordnung zu werten sei, heißt es weiter. Mit dieser planungsrechtlichen Vorgabe wird die Zulassung großflächiger Einzelhandelsbetriebe davon abhängig gemacht, dass die Verkaufsfläche des Betriebs auf die Einwohnerzahl der Gemeinde und ihres Einzugsbereichs abgestimmt wird. Die voraussichtlichen Umsätze der Firma Ikea stammen zu etwa 90 Prozent von außerhalb dieses Einzugsbereiches. Zulässig sind nach den Vorgaben des Landes jedoch nur Überschreitungen in der Größenordnung von etwa 30 Prozent, teilte das RP mit.
Der Sinn dieser landesplanerischen Einschränkung besteht darin, dass Handel dort stattfinden soll, wo die Kunden sind, dass also die Geschäfte zu den Kunden kommen, und nicht umgekehrt die Kunden weite Anfahrwege zurücklegen müssen, um die Geschäfte ihrer Wahl zu erreichen, so die Auffassung des RP. Damit soll vor allem eine Reduzierung des umweltbelastenden Verkehrs erreicht und der Zersiedelung entgegen gewirkt werden. Es sollen aber auch die in den Oberzentren vorgehaltenen Infrastruktureinrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und der vorhandenen Erschließungsanlagen optimal ausgenutzt werden.
Ikea schadet dem Einzelhandel
Die Ansiedlung eines 40.000 Quadratmeter großen Einkaufsprojekts kommt raumordnungsrechtlich daher nur in einem Oberzentrum in Frage. Hinzu kommt, dass Ikea mit seinem Angebot an "zentrenrelevanten Sortimenten" (Haushaltsgegenstände, Bettwaren, Stoffe, Pflanzen und Lebensmittel) aus den umliegenden Stadtzentren Kaufkraft abzieht, die dort dringend benötigt wird. Bei dem Ziel, zentrenrelevante Sortimente auch tatsächlich den Stadtzentren vorzubehalten, geht es um nichts weniger als den Erhalt der Innenstädte, die in Europa klassischerweise im Wesentlichen durch ein Zentrum mit öffentlichen Einrichtungen, Geschäften und Dienstleistungsbetrieben geprägt sind. Aus diesem Grund erhalten die Städte und Gemeinden auch Fördermittel. Die Ansiedlung eines großen Warenhauses, das "Erlebniseinkaufen" weitab jeder Innenstadt propagiert stehe diesen Zielen entgegen, so das RP.