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Rastatt: Stadt Rastatt fordert Gerechtigkeit: Kein Ikea - kein Mömax

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Stadt Rastatt fordert Gerechtigkeit: Kein Ikea - kein Mömax

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    Stadt Rastatt fordert Gerechtigkeit: Kein Ikea - kein Mömax
    Stadt Rastatt fordert Gerechtigkeit: Kein Ikea - kein Mömax Foto: ps

    Mit dem von der Lutz-Gruppe geplanten "Mömax" soll innerhalb vergleichsweise kurzer Frist zum zweiten Mal in Baden-Baden ein Vorhaben verwirklicht werden, dessen Dimensionen dem Kongruenzgebot zuwiderlaufen und geeignet sind, die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch die benachbarten Mittelzentren Gaggenau /Gernsbach, Bühl und insbesondere Rastatt zu beeinträchtigen. 70 bis 80 Prozent des Umsatzes sollen überwiegend aus den Räumen der umliegenden Mittelzentren und aus Frankreich generiert werden.

    Wie Oberbürgermeister Hans Jürgen Pütsch betont, lehnt die Stadt Rastatt das Vorhaben aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Im Falle des "Fachmarktzentrums Cité" der Stadt Baden-Baden hatte die Raumordnungsbehörde entsprechend § 24 Landesplanungsgesetz (LplG) eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot zugelassen. Die dagegen von der Stadt Rastatt erhobene Klage ist durch Urteil des VGH Baden-Württemberg rechtskräftig abgewiesen worden. Umgekehrt hat allerdings der gleiche Senat des VGH Baden-Württemberg 4 Jahre später die Entscheidung der Raumordnungsbehörde in Karlsruhe gebilligt, für die Ansiedlung eines IKEA-Einrichtungshauses in Rastatt keine Zielabweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen.

    Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof – anders als im Falle des "Fachmarktzentrums Cité" – gar nicht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Zielabweichung und für die entsprechende Ermessensausübung nach § 24 LPlG befasst. Er hat vielmehr – genauso wie die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Karlsruhe – die grundsätzliche These vertreten, dass Abweichungen von den aus dem Zentrale-Orte-System abgeleiteten Zielvorgaben für Einzelhandelsgroßprojekte prinzipiell nicht zugelassen werden dürften, weil sie immer die "Grundzüge der Planung" berührten.

    Solange offen ist, ob das gegen das vorgenannte Urteil des VGH Baden-Württemberg angerufene Bundesverwaltungsgericht die Verbindlichkeit des Kongruenzgebots bestätigt, muss die Stadt Rastatt Gleichbehandlung beanspruchen dürfen. Denn bis zu dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts gilt das Kongruenzgebot nicht nur für die Stadt Rastatt, sondern auch und gerade für die Stadt Baden-Baden.

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