Die Rastatter Beamten der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Hauptzollamts Karlsruhe ermittelten, dass die beiden Geschäftsführer von Dezember 2008 bis Mai 2009 Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit Rastatt beantragt und auch erhalten hatten.
Sie fanden jedoch auch heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht vorlagen, denn die beiden Geschäftsführer, die auf Grund erheblicher wirtschaftlicher Probleme selbst nicht mehr in der Lage gewesen seien die vollständigen Löhne für die Arbeitnehmer aufzubringen, hätten dabei nicht erwähnt, dass die Arbeitnehmer ihren Resturlaub und die Überstunden aus dem Jahr 2008 noch nicht abgegolten hatten.
Somit bestand kein Anspruch auf die Zahlungen. Insgesamt entstand der Agentur für Arbeit ein finanzieller Schaden in Höhe von 86.144,41 Euro. Die beiden Männer wurden vom Amtsgericht Rastatt zu einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr, ausgesetzt auf Bewährung, verurteilt.