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Rastatt: Pfändungsschutzkonto – Änderung beim Kontopfändungsschutz

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Pfändungsschutzkonto – Änderung beim Kontopfändungsschutz

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    Es gilt auch weiterhin die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), dem Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, aus dem Jahr 1995 für die angeschlossenen Banken und Sparkassen, für jeden, der nicht über ein Konto verfügt, ein solches auf Guthabenbasis einzurichten. Leider wurde diese Empfehlung in der Vergangenheit nicht immer beachtet, so dass viele Menschen Probleme bei der Eröffnung eines Kontos hatten.

    Durch das P-Konto haben die Banken nun weniger Überwachungsaufwand bei Kontopfändungen. Daher ist nach Auskunft der Schuldnerberatungsstelle zu hoffen, dass die Neueinrichtung von Konten mit anschließender Umwandlung in ein P-Konto zukünftig unproblematisch möglich ist. Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von vier Tagen die Umwandlung in ein P-Konto vorzunehmen.

    Dabei darf jede Person nur ein P–Konto führen.

    Auch können P-Konten nur auf den Namen einer Person lauten. Das Führen mehrerer P–Konten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich geahndet werden. Durch die Umwandlung in ein P-Konto ist automatisch ein sogenannter Sockelbetrag in Höhe von 985,15 Euro monatlich pfändungsfrei.  Ein weiterer Vorteil des P–Kontos ist der Erhalt der Kontofunktion trotz eines vorliegenden Pfändungsbeschlusses, da das P–Konto entsprechende Freibeträge vorsieht.

    Bis zur Höhe des im Einzelfall sich ergebenden Gesamtfreibetrags kann der Kontoinhaber nun Bargeld abheben, Überweisungen tätigen sowie Lastschriften ausführen lassen.

    Bestehen Unterhaltspflichten oder gehen auf dem Konto des Kontoinhabers Sozialleistungen für die zum Haushalt gehörenden Personen ein, berücksichtigt die Bank einen aufgestockten Sockelbetrag, sofern diese zusätzlich zu berücksichtigenden Freibeträge nachgewiesen werden.

    Zu beachten ist jedoch, dass die Kontoführungsgebühren für das neue P–Konto vom Gesetzgeber nicht begrenzt wurden. Die Banken und Sparkassen erheben daher sehr unterschiedliche, teilweise sehr hohe Gebühren für die Führung des P-Kontos. Die Schuldnerberatungsstelle rät dazu, sich vor einer Umstellung nach den Kosten eines P– Kontos zu erkundigen.

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