Öffnungen, Schließungen und Lockerungen sind aktuell von einer Zahl abhängig: Die 100er Inzidenz auf 100.000 Einwohner. Das heißt: Wird diese Marke überschritten oder unterschritten hat das auch Auswirkungen auf die Fächerstadt.

So wird vom Landratsamt - in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt - durch eine Allgemeinverfügung die sogenannte "Notbremse" verhängt oder aufgehoben. In dieser wird auch der Tag genannt, ab wann die Änderungen in Kraft treten.

Grundsätzlich orientiert sich Karlsruhe an der aktualisierten Corona-Verordnung vom Land Baden-Württemberg. Diese sind:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im privaten und öffentlichen Raum von zwei Haushalten mit insgesamt maximal fünf Personen. Kinder der beiden Haushalte bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Größere Haushalte dürfen sich mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
  • Schließung von Außensportanlagen für den Amateur und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet anbieten. "Click & Collect" soll aber weiterhin möglich sein. Das gilt auch für den Buchhandel.
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen), mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen wie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege. 
  • Friseure bleiben geöffnet
  • Ausgangssperre: Wenn bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. (siehe Paragraph 20 Absatz 6 Nummer 1 bis 12 der Corona-Verordnung). Wann und ob die Ausgangssperre jedoch verhängt wird, wird durch das Landratsamt bekannt gegeben.
Dateiname : Corona Regeln auf einem Blick, 24. März
Dateigröße : 2134634
Datum : 06.04.2021
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