Nach § 29 Absatz drei des Naturschutzgesetzes heißt es, dass Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Rohrichtbestände während der Vegetationszeit weder gerodet noch abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden dürfen. Jetzt hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom September 2001 aufgehoben, denn das Zurückschneiden beinhaltet nicht das Vorhaben, die Hecke zu zerstören. Ein Strafbestand liege erst vor, wenn eine Hecke durch den Rückschnitt vollständig eingeebnet werde oder durch den Eingriff ihren Charakter verliere. Die vom Landwirt zurückgeschnittene Hecke hatte sich innerhalb eines Jahres wieder gut erholt, so dass der Eingriff nur als leicht zu bezeichnen ist und der Fall erneut vor dem Amtsgericht Karlsruhe verhandelt werden muss.
Karlsruhe