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Karlsruhe: Verwaltungsgericht Karlsruhe: Bordelle in Wohngebieten nicht erlaubt

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Verwaltungsgericht Karlsruhe: Bordelle in Wohngebieten nicht erlaubt

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    Der Standort des Bordells ist entscheidend. Foto: LKA Niedersachsen/Archiv
    Der Standort des Bordells ist entscheidend. Foto: LKA Niedersachsen/Archiv

    Die Richter stellten klar, dass bordellartige Betriebe wie etwa ein FKK- und Saunaclub in einem Wohngebiet nichts zu suchen haben (Az.: 6 K 3323/13 und 6 K 2252/13). Sie erlaubten jedoch einen ähnlichen Betrieb in einem Gewerbegebiet (Az.: 6 K 701/13). Geklagt hatten Bordellbesitzerinnen aus Baden-Baden.

    In den ersten beiden Fällen hatte sich eine Klägerin darauf berufen, dass ihr Club zwar im Wohngebiet liege, Prostituierte und Freier dort aber schon seit Jahren verkehrten, ohne dass es "je zu milieubedingten Störungen" kam. Irrelevant, befanden die Richter. In einem Wohngebiet sei ein Bordell weder allgemein noch in Ausnahmen erlaubt. Gleiches beschieden die Richter der zweiten Klägerin, die ihrem Geschäft in der Wohnung eines Wohnhauses nachgegangen war.

    Das Recht auf ihrer Seite hatte hingegen die dritte Bordellbetreiberin: Sie hatte ihren Club 1997 in einem Baden-Badener Gewerbegebiet aufgebaut. "Dort sind bordellartige Betriebe allgemein zulässig", befand das Gericht. Alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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