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Karlsruhe: Urteil aus Karlsruhe: Psychatrie-Patienten dürfen ohne Beschluss nicht längere Zeit ans Bett gefesselt werden

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Urteil aus Karlsruhe: Psychatrie-Patienten dürfen ohne Beschluss nicht längere Zeit ans Bett gefesselt werden

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    Ein Schild mit der Aufschrift «Bundesverfassungsgericht».
    Ein Schild mit der Aufschrift «Bundesverfassungsgericht». Foto: Sebastian Gollnow/Archiv

    In dem Fall aus Bayern war ein stark betrunkener Mann in München acht Stunden lang an Füßen, Händen, Bauch, Brust und Kopf so am Bett fixiert worden, dass er nicht einmal mehr den Kopf bewegen konnte.

    Über die Unterbringung von Patienten in der geschlossenen Psychiatrie entscheidet ein Richter. In den meisten Bundesländern reicht dann für eine Fixierung - etwa wenn ein Patient gewalttätig wird - die Anordnung eines Arztes. In Karlsruhe geht es unter anderem um die Frage, ob für eine so drastische Maßnahme wie die Fixierung die Genehmigung eines Richters erforderlich ist. Die Bundesländer regeln den Umgang mit psychisch kranken Menschen in eigenen Gesetzen.

    Verhandelt wurde zwei Tage lang im Januar. Fachleute hatten berichtet, dass mit mehr Personal die Zahl der Fixierungen verringert werden könnte.

    Aktualisiert, 10.55 Uhr:

    Patienten in der Psychiatrie dürfen für längere Zeit nur nach einer richterlichen Entscheidung ans Bett gefesselt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag.

    Zwei Betroffene aus Bayern und Baden-Württemberg hatten Verfassungsbeschwerden eingereicht. Die Fixierung eines Patienten sei ein Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 104 des Grundgesetzes, sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle. Sie sei nur als letztes Mittel zulässig.

    Die Begründung des Gerichts im Wortlaut: "Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen."

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