In Paragraph 9, Absatz 1 des Vertrags heisst es: "Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden."
Abgleich mit anderen Datenbanken
Kann die GEZ einen Mieter also nicht ermitteln, soll der Vermieter dessen Daten herausrücken. Dieser sei, laut Spiegel, bisher nicht allgemein bekannt. Das ist nur ein Punkt, den der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI) kritisiert. "Das Problem ist, dass es völlig offen ist, was die GEZ erfragt", sagte Bettina Gayk, Pressesprecherin beim LDI gegen über dem Nachrichtenportal DerWesten. Damit könne die Einzugszentrale auch Daten einfordern, die im Anmeldebogen an keiner Stelle abgefragt werden würden.
Zudem beinhalte der neue Rundfunkstaatsvertrag eine Klausel, die einen Datenabgleich erlaube. So könne die GEZ ihre Adresskartei mit kommerziellen Datenbänken wie Payback abgleichen. Das habe der LDI vor dem Landtag in Düsseldorf beanstandet. Dem Nachrichtenportal zufolge habe diese Kritik dazu geführt, dass dieser Abgleich vorerst bis Ende 2014 ausgesetzt werde. Ein dritter Kritikpunkt sei die Forderung, dass jeder Bürger, der aus seiner bisherigen Wohnung auszieht, eine Begründung an die GEZ schreiben müsse.
GEZ fordert schriftliche Begründung für Umzug
Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sehen den Datenschutz durch die Forderungen der GEZ keineswegs missachtet. "Die Regelungen sind selbstverständlich mit dem Datenschutz vereinbar", erklärte SWR-Justiziar Hermann Eicher gegenüber DerWesten. Außerdem trete die Regel nur in Kraft, "wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Feststellung des Inhabers einer Wohnung ausgeschöpft wurden."
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