Im letzten Jahr haben viele Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann zur Pflicht der Abgabe einer Einkommensteuererklärung führen.
Laut der Oberfinanzdirektion besteht diese, wenn "das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt erhaltene Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) gegebenenfalls zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro betragen hat."
Andere Lohnersatzleistungen seien zum Beispiel Krankengeld oder Elterngeld.
Abgabefrist ist der 2. August
Die Finanzverwaltung empfehle deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben sei. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger endet in diesem Jahr am 2. August 2021, da der 31. Juli 2021 auf einen Samstag falle.

Über das Online-Portal "Mein ELSTER“ unter www.elster.de bestehe die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch abzugeben.
"Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zunächst steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Veranlagung der Einkommensteuer bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden", heißt es in der Pressemitteilung weiter.
"Dieser Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, das heißt ohne Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen, angewendet".

Dadurch ergebe sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen könne. Das gleiche gelte für eventuelle Zuschüsse durch den Arbeitgeber.