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Karlsruhe: Silvester naht: Vorsicht vor verbotenen Feuerwerkskörpern!

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Silvester naht: Vorsicht vor verbotenen Feuerwerkskörpern!

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    Die Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden, allerdings nicht in der Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen. Außerdem müsse man mit den Feuerwerkskörpern sorgsam umgehen, erklärt Regierungspräsident Rudolf Kühner. "China-Böller und Raketen gehören nicht in die Hände von Kindern, denn Kinder können die Wirkung dieser Feuerwerkskörper nicht einschätzen", mahnt er. Eltern sollten ihre Kinder sorgfältig über die Gefahren aufklären. Umsichtiges Geböller vermindere die Unfallgefahr.

    Auch in diesem Jahr raten und Zoll und Polizei: Hände weg von verbotenen Feuerwerkskörpern! Bei einem Verstoß drohe eine Strafanzeige, die eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach sich ziehen könne. Vergleiche man die vergangenen Jahre, so nähmen die Fälle, in denen es auch tatsächlich zu einer Gerichtsverhandlung komme, deutlich zu. Ohne auf Risiken zu achten, hätten manche schon jetzt in Billig-Produktionsländern wie Polen oder der Tschechischen Republik, aber auch im Nachbarland Frankreich nach den besten Knall- und Lichteffekten gesucht, so Zoll und Polizei.

    Verstärkte Kontrollen während der nächsten Tage

    Die meisten der Feierwütigen würden jedoch vergessen, dass in punkto Sicherheit und Produktpiraterie die Barrieren noch nicht gefallen seien. Das im Ausland angebotene Feuerwerk-Sortiment entspreche meist nicht den deutschen Sicherheitsstandards.

    Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versieht geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper mit einer speziellen Kennzeichnung und einem deutschsprachigen Sicherheitshinweis. Sollten diese fehlen oder gefälscht sein, ist deren Einfuhr nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar.

    Immer wieder werden Personen erwischt, die sich in Frankreich so genannte Starenschreck (Knallpatronen) besorgen. "Für den Erwerb und Besitz dieser Munition benötigt man jedoch in Deutschland einen Munitionserwerbsschein, andernfalls macht man sich strafbar", so die Aussage von Zoll und Polizei. Sie werden in den nächsten Tagen die Kontrollen verstärken, um die Einfuhr verbotener Gegenstände zu verhindern und somit die Bürger auch vor möglichen Verletzungen zu schützen. Kontrolliert wird sowohl an den Grenzen zu Frankreich als auch im Binnenland.

    Vorsichtsregeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerkskörpern:

    • Der Feuerwerkskörper muss mit dem für Deutschland notwendigen Zulassungszeichen "BAM-P I-..." oder "BAM-P II-..." versehen sein.
    • Feuerwerkskörper mit der Zulassung "BAM-P I-..." (Klasse I) dürfen auch an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
    • Feuerwerkskörper mit der Zulassung "BAM-P II-..." (Klasse II) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden, da sie gefährlicher sind als solche der Klasse I.
    • Die aufgedruckte oder beiligende Gebrauchsanweisung beachten.
    • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauften "herumbasteln".
    • Blindgänger auf keinen Fall nochmals anzünden.
    • Als "Abschussrampen" für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen sind ungeeignet, weil sie umfallen können.
    • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen ungeeignet, da die Flugbahn der Rakete durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge eingeschränkt ist.
    • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
    • Silvesterfeuerwerk nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
    • Die Einfuhr und die Mitnahme von nicht von der BAM zugelassenen Feuerwerkskörpern nach Deutschland, zum Beispiel aus den Nachbarländern Frankreich, Schweiz oder Österreich, ist für private Verbraucher unter Strafe verboten. Das Verbot wird von den Zollstellen überwacht.
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