Wer ohne ausreichende Beleuchtung im Dunkeln unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro und 35 Euro bei einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern. Auch das blinkende Licht am Fahrrad kann mit einem Bußgeld geahndet werden, da es nicht zulässig ist. Um sicher durch die dunkle Jahreszeit zu kommen, ist eine intakte und vollständige Fahrradbeleuchtung Pflicht. Die Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen (AGFK) gibt Tipps:
Für den Frontscheinwerfer eignet sich ein Testlauf mit drehenden Rädern und angelegtem Dynamo. Dann zeigt sich, ob die Lampen funktionieren. Der Scheinwerfer sollte laut Gesetz eine Lichtstärke von mindestens 10 Lux auf 10 Meter aufweisen. Für eine bessere Sicht sorgen stärkere Lampen zwischen 30 und 40 Lux.
Einige Halogenfrontscheinwerfer haben bereits Reflektoren integriert. Ist dies nicht der Fall, sollte ein zusätzlicher Reflektor angebracht werden. Neben Reflektoren, die in den Speichen der Räder befestigt werden, sind auch reflektierende Streifen für die Reifen zulässig. An jedem Pedal sollten Reflektoren befestigt sein, die nach vorne und hinten wirken.
Das Rücklicht sollte mindestens 25 Zentimeter über dem Boden und idealerweise am Gepäckträger angebracht sein. Moderne LED-Leuchten verfügen zusätzlich über eine Standlichtfunktion. Diese ist zwar laut Gesetz in Deutschland noch keine Pflicht, erhöht aber die Sicherheit im Straßenverkehr. Verdeckt ein Anhänger den roten Rückstrahler, muss das Fahrrad zusätzlich mit einer Schlussleuchte versehen werden.