Das Parken auf Gehwegen ist nach der StVO grundsätzlich verboten. In einer Pressemitteilung der Stadt Karlsruhe hieß es, die Stadt Karlsruhe sei in der Vergangenheit sehr kulant bei der Ahndung illegaler Gehwegparker gewesen. Dies solle sich nun ändern. Bei einem Pressetermin letzten Montag informierte Bürgermeister Michael Obert über das weitere Vorgehen der Stadt. Laut Pressemitteilung, gehöre die Südstadt zu den Musterstadtteilen, in denen ab den Sommerferien mit der Umsetzung begonnen wird.
"Ein großer Schritt in die richtige Richtung"
Laut der Stadt haben sich die von Bürgern herangetragenen Befürchtungen wie Park-Not und "chaotischen Zuständen" in den ersten Erfahrungen nicht bestätigt. Auch die Grünen begrüßen in einer Pressemitteilung die neue Regelung. Laut Fraktion hieß es, es wäre ein großer Schritt in die richtige Richtung und ein guter Kompromiss.
Außerdem hat die Stadt Möglichkeiten untersucht, um in Bereichen mit hohen Parkdruck das Gehwegparken zu legalisieren. Natürlich nur, wenn dadurch niemand auf den Gehwegen behindert wird. Diese Bereiche werden mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sein. Bei diesen legalen Parkplätzen muss der Gehweg mindestens 1,60 Meter Platz für Fußgänger bieten. "Diese Gehwegbreite ist kein Wunschmaß, sondern ein absolutes Minimum, welches beim Parken auf keinen Fall unterschritten werden darf", sagt die Stadt.
Gehwege müssen mindestens 1,60 Meter breit sein
Bürgervertretungen können eine abschnittweise Legalisierung des Gehwegparkens beantragen. Im neuen Leitfaden "Faires Parken" findet sich dazu ein Formblatt und die genauen Richtlinien, die bei der Beantragung zu beachten sind. Ein Beispiel für die Legalisierung des Gehwegparkens ist die Wilhelmstraße in der Südstadt. Hier wird auf der rechten Seite das Parken erlaubt, aber eine Mindestbreite von 1,60 Metern für Fußgänger darf nicht unterschritten werden.
"Das Gehwegparken gefährdet die Sicherheit der Schwächsten", so Bürgermeister Michael Obert. Ab Januar 2017 soll das Gehwegparken an allen nicht gekennzeichneten Flächen geahndet werden - auch dort, wo noch nicht abschließend über einen Antrag entschieden wurde.