So muss eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich vom Zoll abgefertigt werden. Pakete, für die keine zusätzlichen Gebühren bezahlt werden müssen und die keinen verbotenen Waren enthalten, können dann aber oft direkt an den Empfänger ausgeliefert werden, so der Zoll.
Rechnung muss außen auf dem Paket kleben
Von der Einfuhrsteuer befreit sind private Geschenk-Pakete mit einem Wert unter 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro. Sollten diese Freigrenzen überschritten sein, werden die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll fällig.
In diesen Fällen kann die Deutsche Post die "zollamtliche Abfertigung" stellvertretend für den Empfänger übernehmen, wenn der Sendung eine sogenannte "Zollinhaltserklärung" beigelegt wird. Handelt es sich um eine kommerzielle Postsendung, ist zudem eine Rechnung notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht werden sollte.
Die Deutsche Post führt die Fracht dann dem Zoll vor, der sie anschaut und gegebenenfalls einen Bescheid für eine Einfuhrabgabe erstellt. Im Anschluss an diese Prozedur wird die Postsendung der Deutschen Post zur Auslieferung übergeben. Eventuell entstehende Gebühren oder Abgaben verlangt diese dann an der Haustür des Empfängers.
Vorsicht schon bei der Bestellung geboten
Pakete mit Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, oder wegen handelspolitischer Maßnahmen oder Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts eine "besondere Behandelung" erfordern, oder keine korrekt ausgefüllte Inhaltserklärung für den Zoll sowie eine Rechnung enthalten, kann die Deutsche Post nicht direkt ausliefern.
Sie leitet diese dann an das örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den Empfänger des Pakets mit einem Brief. Darin nennt sie das Zollamt, bei dem das Paket hinterlegt wurde. Der Empfänger kann dieses bei diesem Zollamt unter Vorlage des Briefs und der gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen abholen. Handelt es sich bei den fehlenden Unterlagen nur um eine Rechnung oder einen Zahlungsnachweis, kann dieser auch per Post an das entsprechende Zollamt geschickt werden.
Schon bei der Bestellung sollten Kunden aber auf Verbote oder Einschränkungen achten. Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind, so der Zoll. Die Waren könnten sichergestellt und vernichtet werden. Gleiches gilt bei geschützten Tieren und Pflanzen, Arzneimitteln, Waffen oder Feuerwerkskörpern.
Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es ratsam, sich zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel. 0351/44834-510) oder im Internet zu informieren.