Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, greift das Land stark in die Freiheit der Bürger ein: Wer an diesem Wochenende mit Freunden im Grünen ein Picknick aufschlägt oder sich anderen Personen in der Bahn auf mehr als 1,5 Meter nähert, macht sich strafbar. Festgesetzt ist dies in der Corona-Verordnung der Landesregierung. Nun wurden die Regelungen ein weiteres Mal überarbeitet.

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Einige Berufe sind in dieser Krisenzeit besonders wichtig. Dazu gehören unter anderem Verkäufer in Supermärken, Krankenpflegekräfte oder Polizei und Feuerwehr. Damit sie ihrem Beruf weiter nachgehen können, werden ihre Kinder trotz der geschlossenen Schulen betreut. Neu dabei ist: Die Notbetreuung ist auch in der Zeit der Osterferien gewährleistet.

Bitte Abstand halten
Gegen den Virus: Abstand halten ist das Gebot der Stunde. | Bild: Marlene Witke

Die zweite Änderung: Dienste der Wohnunglosenhilfe sowie Sucht- und Drogenberatungsstellen dürfen weiterhin betrieben werden. Denn sie zählen nun zur sogenannten "kritischen Infrastruktur". Darunter fallen all die Bereiche, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen notwendig sind.

Zutrittskontrollen sind ab nun verpflichtend

Wer in den nächsten Tagen einen Brief oder ein Päckchen zur Post bringen möchte, wird mitunter vor geschlossenen Türen stehen. Obwohl trotz der Pandemie das Postwesen weiterhin aufrecht erhalten wird, müssen einige Paket- und Poststellen schließen. Es betrifft die Stellen, die an andere Geschäfte angegliedert sind und durch anderweitige Verkäufe den größten Teil des Umsatzes erzielen.

Sie dürfen generell nicht in Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios betrieben werden.

Betriebe müssen Zugang kontrollieren

"Für alle Betriebe und Einrichtungen, die weiterhin geöffnet haben dürfen, gilt ab nun: Damit der Mindestabstand eingehalten wird, muss der Zutritt kontrolliert werden. Warteschlangen sollten generell vermieden werden", heißt es in der aktualisierten Verordnung.

"Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen eine enge Körpernähe nicht zu vermeiden ist", schreibt das Land Baden-Württemberg. Dies gelte insbesondere für physiotherapeutische oder pflegerische Tätigkeiten.

Dateiname : 3. Landesverordnung Corona 28.3.2020
Dateigröße : 102265
Datum : 01.04.2020
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3. Landesverordnung Corona 28.3.2020

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