Die Maskenpflicht gilt dann auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen. "Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht", teilte die Landesregierung am Dienstagabend in Stuttgart mit. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern bleiben untersagt. Die neue Corona-Verordnung tritt am 30. September in Kraft.
Die Änderungen im Wortlaut:
- Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
- Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
- Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
- Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen beziehungsweise Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
- Die Beschreibung der typischen Symptome einer Covid-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
- Die Paragraphen 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
- Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.
Die aktuelle Corona-Verordnung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/