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Stuttgart: Neue Corona-Verordnung: Maskenpflicht in Restaurants jetzt teilweise auch für Gäste

Stuttgart

Neue Corona-Verordnung: Maskenpflicht in Restaurants jetzt teilweise auch für Gäste

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    Der Mund-Nasen-Schutz ist zum alltäglichen Begleiter geworden.
    Der Mund-Nasen-Schutz ist zum alltäglichen Begleiter geworden. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/Symbolbild

    Die Maskenpflicht gilt dann auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen. "Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht", teilte die Landesregierung am Dienstagabend in Stuttgart mit. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern bleiben untersagt. Die neue Corona-Verordnung tritt am 30. September in Kraft.

    Die Änderungen im Wortlaut:

    • Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
    • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
    • Die Maskenpflicht gilt ferner nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
    • Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
    • Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
    • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
    • Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen beziehungsweise Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
    • Die Beschreibung der typischen Symptome einer Covid-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
    • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
    • Die Paragraphen 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
    • Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.

    Die aktuelle Corona-Verordnung unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/

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