Die Änderungen der Corona-Verordnungen ab Montag, 26. Juli, im Wortlaut der Landesregierung Baden-Württemberg.
- Öffentliche Veranstaltungen Dazu zählen unter anderem: Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen sowie Betriebs- und Vereinsfeiern. > Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die Regeln für den Einzelhandel. > Für Volksfeste und Stadtfeste mit einem Schwerpunkt auf Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäften) gelten gesonderte Regeln. > In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern garantiert ist. > In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern garantiert ist. > Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen. > In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt. > In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt. > In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
- Archive, Bibliotheken und Büchereien > Wer lediglich Medien abholt oder zurückbringt, braucht keinen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis. > Bei Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückbringen, müssen keine Kontaktdaten erhoben werden.
- Touristischer Verkehr Dazu zählen unter anderem: Ausflugsschifffahrt, touristische Seilbahnen, touristischer Busverkehr, Museumsbahnen und Zeppelinflüge. In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze ohne negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis der Fahrgäste möglich. Bei einer Belegung von 100 Prozent der regulären Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
- Clubs und Diskotheken In der Inzidenzstufe 1 ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität erlaubt – die Eine-Person-pro-zehn-Quadratmeter-Regelung entfällt.
- Gastronomie > Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kunden lediglich Speisen und Getränke abholen (to go). > Die Erhebung der Kontaktdaten ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kunden lediglich Speisen und Getränke abholen (to go).
- Einzelhandel > Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel. > Bei Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, müssen die Kontaktdaten der Besucher nicht erhoben werden. > Die Quadratmeterbegrenzung in den Inzidenzstufen 3 und 4 gelten nicht für Märkte die ausschließlich im Freien stattfinden.
- Sport treiben In der Inzidenzstufe 4 werden genesene und vollständig geimpfte Personen nicht zur Personenzahl (25 Personen im Freien, 14 Personen in geschlossenen Räumen) hinzugezählt. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich.
- Sportveranstaltungen > In den Inzidenzstufen 2 bis 4 gilt im Freien bei mehr als 200 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern garantiert ist. > In der Inzidenzstufe 1 gilt im Freien bei mehr als 300 Personen die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern garantiert ist. > Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt weiter bestehen. > In der Inzidenzstufe 2 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 20 Prozent der Kapazität erlaubt. > In der Inzidenzstufe 1 entfällt die Regelung, die eine Belegung von 30 Prozent der Kapazität erlaubt. > In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen kommen. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.
Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellerbetrieben (Fahrgeschäfte)
Neu in der Corona-Verordnung ist nun auch ein Absatz zu Volks- und Stadtfesten, die Fahrgeschäfte beinhalten. Hier unterscheidet die Landesregierung zwischen allgemein gültigen Regeln und Maßnahmen, die je nach Inzidenzstufe ergriffen werden.
- Generelle Regeln > Festzelte sind nicht erlaubt. > Freilichtbühnen bei Volksfesten und Stadtfesten mit Fahrgeschäften sind nicht erlaubt. > Ein Betreiber - also der Veranstalter - hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. > Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere: > Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf an der Veranstaltung beziehungsweise Feier nicht teilnehmen. > Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser > Beschäftigte, sonstige Mitarbeitende und Dienstleister werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht mitgezählt. > Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich. > Bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.
- Regeln nach den Inzidenzstufen