Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wies die gegen das Landesamt für Verfassungsschutz gerichtete Klage eines Heidelberger Bürgers ab, mit der dieser weitere Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten und die Löschung dieser Daten begehrte.
Heidelberger fordert Löschung seiner Daten
Auf entsprechenden Antrag des Klägers teilte ihm das Landesamt für Verfassungsschutz mit, er sei der Behörde seit den 1990er-Jahren bekannt. Seit dieser Zeit nehme er regelmäßig an Veranstaltungen und demonstrativen Aktionen linksextremistischer und linksextremistisch beeinflusster Organisationen teil, heißt es in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts.
Er sei Mitglied der linksextremistischen Organisationen Rote Hilfe e.V. und Antifaschistische Initiative Heidelberg. In diesem Zusammenhang seien - im Einzelnen aufgeführte - Erkenntnisse über ihn angefallen. Weitere Auskünfte könnten ihm nicht erteilt werden. Da die gespeicherten Daten weiterhin für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich seien, könne auch seinem Antrag auf Löschung der Daten nicht entsprochen werden, so das Amt.
Mit seiner im Januar 2013 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Löschungsbegehren weiter und machte geltend, das Landesamt habe ihm bislang nur unvollständig Auskunft erteilt. Jedenfalls habe er Anspruch auf Löschung sämtlicher über ihn seit Anfang der 90er-Jahre gespeicherten Daten und - soweit die Daten in Akten enthalten seien - auf Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks.
Die Einschätzung des Landesamts, die Organisationen Antifaschistische Initiative Heidelberg und Rote Hilfe, denen er angehöre, seien linksextremistisch beziehungsweise als verfassungsfeindlich im Sinne des Landesverfassungsschutzgesetzes zu qualifizieren, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen und Aktivitäten für diese Organisationen bewegten sich im Rahmen zulässiger Grundrechtsausübung.
Karlsruher Gericht weist Klage als unbegründet ab
Dem ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die Klage bereits als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, urteilte das Karlsruher Gericht. Der Kläger habe zum einen keinen Anspruch darauf, dass ihm das Landesamt über die bislang erteilten Auskünfte hinaus weitere seine Person betreffende Daten mitteile. Das Landesverfassungsschutzgesetz sehe nur einen beschränkten Auskunftsanspruch vor.
Eine Begründung für die Verweigerung einer vollständigen Auskunftserteilung könne nach den gesetzlichen Vorgaben unterbleiben. Der Kläger habe die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für den Datenschutz einzuschalten, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.