Lisa-Maria Schuster

75 Prozent der Infektionen lassen sich derzeit keinem Ursprung mehr zuordnen. Es geht jetzt darum, Kontakte wo es möglich ist, zu beschränken. Die Zahl der intensivpflichtigen COVID-19 Patienten verdoppelt sich laut Corona-Verordnung alle acht Tage.

Grund für die Maßnahmen

Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein beatmungspflichtiger COVID-19 Patient etwa drei Wochen ein Intensivbett belegt. Es kommen also viel mehr Menschen ins Krankenhaus, als es in der gleichen Zeit wieder verlassen. Das bedeutet, wenn das Wachstum so weiter geht, stehen die Krankenhäuser in wenigen Wochen vor einer völligen Überlastung. Dann kommen Ärzte in Triage-Situationen und müssen entscheiden, wer noch behandelt wird und wer sterben muss. Das zu vermeiden ist das Ziel der Maßnahmen. Der Staat will die Ausfälle in den vom Lockdown betroffenen Branchen kompensieren.

  • Kontakte und Treffen
    Persönliche Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden. Sowohl in der Öffentlichkeit, als auch Privat dürfen sich nur Angehörige zweier Haushalte treffen und insgesamt höchstens zehn Leute. Davon ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie. Verwandt in direkter Linie bedeutet: Großeltern, Eltern und Kinder. Nicht eingeschlossen sind Geschwister, Onkel und Tanten sowie Nichten und Neffen. Es dürfen sich also Eltern mit Kindern bei den Großeltern treffen. Dann dürfen aber keine Geschwister der Eltern mit deren Kindern kommen. Wichtig ist immer die Zehn-Personen-Grenze.

    Bei einer Heirat gilt in vielen EU-Ländern das Güterrecht des Wohnortes.
    Sowohl in der Öffentlichkeit, als auch Privat dürfen sich nur Angehörige zweier Haushalte treffen und insgesamt höchstens zehn Leute. | Bild: Christin Klose/dpa-tmn

    In der Öffentlichkeit wird diese Regelung von der Polizei überwacht. In der Wohnung kontrollieren, dürfen die Beamten nur, wenn eine Anzeige wegen Ruhestörung vorliegt. Verbotene Partys dürfen dann auch in Privatwohnungen aufgelöst werden.

    Fahrgemeinschaften sind in Baden-Württemberg ausdrücklich vom Kontaktverbot ausgenommen. Vorraussetzung: Beachtung der Hygieneregeln.

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    Ebenso können mehr Menschen zusammen kommen um einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Auch dürfen Kindergartengruppen einen Waldspaziergang oder ähnlichen Ausflug machen. Gleiches gilt auch für Schulen und andere soziale Einrichtungen.

  • Einkaufen und Dienstleistungen
    Der Einzelhandel bleibt geöffnet. Aber: Es darf sich maximal ein Kunde auf 10m² Verkaufsfläche bewegen. Bei Geschäften mit weniger Verkaufsfläche ist nur ein Kunde erlaubt. Die Geschäfte müssen hier den Zutritt begrenzen bzw. steuern und regulieren. Warteschlangen sollen vermieden werden. 

    Muss es immer so viel Plastik sein? Für immer mehr Menschen spielt der Umweltschutz beim Einkauf eine Rolle.
    Maximal ein Kunde darf sich auf 10m² Verkaufsfläche bewegen. | Bild: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

    Kosmetik-, Nagel- und Massagestudios (mit Ausnahme von medizinisch verordneten Behandlungen), sowie Fußpflege- und Tattoo- bzw. Piercingstudios müssen schließen. Friseursalons bleiben geöffnet. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapie oder Logopädie dürfen weiter angeboten werden. Sonnenstudios und Solarien müssen nicht schließen. 

  • Reisen und Tourismus
    Grundsätzlich herrscht kein Reiseverbot, allerdings wurde die Empfehlung ausgesprochen, auf "nicht notwendige private Reisen und auch Besuche bei Verwandten zu verzichten". Um Kontakte zu reduzieren sollte nur aus geschäftlichen oder aus anderen notwendigen Gründen gereist werden.

    Für Hotels und Pensionen gilt eine Beherbergungsverbot.  Ebenso ist es allen Vermietern von Ferienhäusern, Airbnb-Wohnungen oder Campingplätzen untersagt, ab dem 2. November Urlauber zu beherbergen, auch wenn es in einer solchen Unterkunft nicht anders als zuhause ist. Dauercamping ist allerdings weiter erlaubt. 

    Die Koffer sind gepackt, los geht's: Eine Auslandsreise ist derzeit mit deutlich größeren Risiken verbunden als üblich.
    Es wird empfohlen, auf nicht notwendige private Reisen und auch Besuche bei Verwandten zu verzichten. | Bild: Tom Weller/dpa/dpa-tmn

    Überregionalen touristischen Ausflüge sollen nicht stattfinden. Ebenso keine Busreisen zu touristischen Zwecken. Fahrgemeinschaften zur Schule oder Arbeit sind aber gestattet.

  • Gesundheit und Soziales
    Angehörige von Hilfsbedürftige Menschendürfen dürfen diese weiterhin besuchen. Ein Krankenbesuch, Hilfe im Haushalt  oder die Organisation eines Umzugs ins Altenheim gilt als "notwendig". Familien dürfen ihre Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen auch während des Lockdowns besuchen sofern in der Einrichtung keine Coronafälle aufgetreten sind.

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    Grundsätzlich soll eine soziale Isolation der Bewohner vermieden werden. Es soll möglichst bald Corona-Schnelltests für Patienten und Bewohner, Personal und Besucher geben.

    Die knapp 2000 Kliniken in Deutschland erhalten über die Corona-Krise hinaus eine Milliarden-Spritze für Investitionen.
    Der normale Krankenhausbetrieb soll soweit es geht aufrecht erhalten werden. | Bild: Marijan Murat/dpa

    Der Lockdown hat keinen Einfluss auf den Krankenhausbetrieb. Der normale Betrieb soll soweit es geht aufrecht erhalten werden. Dringende Operationen sollen nicht verschoben werden. Über eine nicht zeitkritische OP kann der Patient noch einmal nachdenken. Wenn die Kapazität an Intensivbetten oder auch Pflegepersonal knapp wird, verschieben die Kliniken die planbaren Eingriffe ohnehin von sich aus.

  • Gastronomie und Nachtleben
    Schank- und Speisegaststätten, Bars, Shisha- und Raucherlokale, Clubs sowie Kneipen aller Art werden geschlossen. Ausnahme bleibt die Lieferung oder Abholung von vorbestellten Speisen.  Betriebskantinen können unter Hygieneauflagen weiterhin öffnen. Bordelle müssen wieder zu machen. 

    Berliner Nachtleben
    In Karlsruhe bleiben die Clubs auch in den nächsten noch Wochen geschlossen. | Bild: Sophia Kembowski/dpa

    Eine Ausgangssperre gibt es nicht. Da die Sperrstunden durch die Schließung der Gastronomie hinfällig werden, bleibt von der zeitlichen Begrenzung nur das Verbot von Alkoholverkauf bei Kiosken, Tankstellen oder Lieferdiensten nach 22 beziehungsweise 23 Uhr. Außerdem bleibt das nächtliche Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen bestehen.

  • Bildung und Betreuung
    Alle Bildungseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen bleiben geöffnet. Weiterbildungseinrichtungen für theoretische Seminare bleiben auch auf. Spielplätze können weiter genutzt werden
  • Veranstaltungen und Kultur
    Gottesdienste und Beerdigungen sind unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen erlaubt. Erlaubt bleiben auch Demonstrationen – sie sind keine Veranstaltungen zur Unterhaltung, die im Lockdown nicht stattfinden dürfen.

    Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind nicht gestattet. Kultur-, und Freizeiteinrichtungen werden für den Publikumsverkehr
     geschlossen. Darunter fallen Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser, Clubs und Diskotheken, Kneipen und Bars, Kinos, Freizeitattraktionen drinnen oder draußen, sowie Spielhallen oder -banken sowie Wettbüros.

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    Museen und Gedenkstätten werden geschlossen. | Bild: Paul Needham

    Vergnügungsstätten wie beispielsweise Casinos, Bowling-Center oder Wettbüros dürfen nicht mehr öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben wie bisher weiterhin geschlossen.

    Freizeit- oder Tierparks müssen ebenfalls schließen. Das gilt auch für andere Freizeitaktivitäten unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossen Räumen stattfinden. Messen dürfen nicht veranstaltet werden

  • Sport und Training
    Der Amateursportbetrieb wird eingestellt. Auf Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball oder Hockey wird verzichtet werden müssen. Sportanlagen, Schwimmbäder und Fitnessstudios müssen schließen. Vereine dürfen nicht mehr trainieren. Individualsport ist weiter erlaubt. Das bedeutet Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts sind gestattet. Öffentliche und private Sportstätten werden geschlossen. Darunter fallen Fitness- und Yogastudios, Schwimm- und Spaßbäder (für Schul- und  Studienbetrieb weiterhin geöffnet), Thermen und Saunen, Tanzschulen sowie Sportstätten von Vereinen jeglicher Art.

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    Der Amateursportbetrieb wird eingestellt. | Bild: Lukas Schulze

    Training und Veranstaltungen von Spitzen- und Profisportlern sind ohne Zuschauer möglich. Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- oder Tennisplätzen sowie Reitanlagen bleibt erlaubt. Auch Hunde- und Rehasport können weiter erfolgen

  • Büro und Arbeit
    Homeoffice soll überall dort genutzt werden, wo es möglich ist. Notwendige Geschäftstreffen im Rahmen des Geschäftsbetriebes sind weiter möglich. Es müssen an den Betrieb angepasste Hygieneauflagen durchgesetzt werden.

Dauer der Einschränkungen 

Aktuell gilt die Verordnung bis 30. November. Nach Ablauf von zwei Wochen wollen Bund und Länder wieder beraten, um eventuell nötige "Anpassungen" vorzunehmen. Das kann auch Verschärfungen bedeuten, wenn sich die Infektionszahlen nicht nach unten verändern. 

Schnellübersicht über die aktuellen Corona-Maßnahmen:

Dateiname : Corona-Verordnung November
Dateigröße : 697361
Datum : 04.11.2020
Download : Jetzt herunterladen
 
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