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Karlsruhe: Karlsruher Richter fällen Urteil: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

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Karlsruher Richter fällen Urteil: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

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    Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, das Beitragsmodell muss aber nachgebessert werden.
    Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, das Beitragsmodell muss aber nachgebessert werden. Foto: Arno Burgi

    Aus einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden hat der Senat vier Kläger ausgewählt, deren Fälle grundsätzliche Fragen aufwerfen. So muss einer von ihnen den Beitrag als Single allein aufbringen. Außerdem hat der Mann eine Zweitwohnung, für die er ebenfalls zahlt - obwohl er ja niemals an beiden Orten gleichzeitig fernsehen kann.

    An den Regelungen des Rundfunkbeitrag muss sich im wesentlichen nun aber nichts ändern. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete in seinem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil aber, dass Menschen mit zwei Wohnungen den Beitrag doppelt zahlen müssen.

    Das Urteil der Richter im Kurzform: Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. E

    r hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

    Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

    Mehr zum Thema:

    Bundesverfassungsgericht urteilt über den Rundfunkbeitrag

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