Sonntag, 6. Juni, 12:00 UhrÖffnungsstufe drei ab Montag, 7. Juni
Da die Inzidenz am Sonntag bereits unter 35 erreicht hat, rutscht Karlsruhe ab Montag direkt in die Öffnungsstufe drei. Das gab das Landratsamt Karlsruhe in einer Pressemitteilung bekannt.
Damit gelten aktuell diese Regeln:
- Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besuchern (Innen: 250 Personen) zulässig.
- Der organisierte Vereinssport ist dann auch außerhalb von Sportanlagen möglich. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind auch solche im Bereich des Amateursports gestattet. (ohne Begrenzung der Teilnehmer, 500 Zuschauer außen, 250 Zuschauer innen)
- Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 1 Uhr nachts gestattet. Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, sind mit Ausnahme von Tanzveranstaltungen gestattet. Zusätzliche Öffnungsstufe, schnellere Lockerungen: Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Montag
- Für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gilt eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, ebenso wie Geimpfte oder Genesene. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.
- Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien wie z.B. Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen oder Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren.
- An Hochschulen und Akademien können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 250 Personen nun auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Für Schüler soll es dabei bleiben, dass die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend ist.
Aber: Sobald die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 35 liegt, werden diese Lockerungen – nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung – zurückgenommen.
Nichtdestotrotz müssten die Hygieneanforderungen und die Maskenpflicht weiterhin eingehalten- und die Kontaktdaten weiterhin dokumentiert werden. Des Weiteren sei die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen begrenzt, wobei diese einen negativen Corona-Test vorlegen müssen. Genesene und geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit.
Freitag, 5. Juni, 14:15 UhrZweiter Öffnungsschritt von Samstag, 5. Juni, bis Sonntag, 6. Juni
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz im Stadtkreis und im Landkreis Karlsruhe seit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse und dem damit verbundenen ersten Öffnungsschritt am 22. Mai über 14 Tage lang weiter gesunken ist, gilt ab Samstag, den 5. Juni um 0.00 Uhr, der zweite Öffnungsschritt nach der bisherigen Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg.

- An Hochschulen und Akademien können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen nun auch in geschlossenen Räumen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
- Die Gastronomie darf unter Beachtung von Vorgaben nun eine Stunde länger und damit zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
- Kulturveranstaltungen z.B. in Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen mit bis zu 100 Personen abgehalten werden. Im Freien sind bis zu 250 Personen erlaubt.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülern unterrichten.
- Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig
- Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
- Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucher anwesend sein.
- In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
- Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen.
- Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungs- und –annahmestellen oder Vergnügungsstätten wie Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen.
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