Zum Schneeräumen oder Streuen verpflichtet sind die Straßenanlieger, das sind die Eigentümer, Mieter und Pächter der Grundstücke, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.
Zu räumen sind Gehwege oder falls keine vorhanden sind, Flächen von 1 Meter Breite entlang des Grundstücks, auch in verkehrsberuhigten Bereichen.
Die Gehwege oder andere Flächen sind so zu räumen und zu bestreuen, dass sie von Fußgängern, bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt, möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abgestumpftes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehwegs, beziehungsweise am Rande der Fahrbahn anzuhäufen.
Werktags muss der Gehweg bis bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr frei sein. Wenn nach diesen Zeiten Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.30 Uhr.